Rn 58a

III 1 Nr 3 setzt die Vorgaben des Art 7 I lit b WKRL um und fordert als objektive Anforderung, dass die Kaufsache der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, welche dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt worden sind. Nach alter Rechtslage konnte darin bereits eine Art Beschaffenheitsvereinbarung gesehen werden (vgl Rn 28), nunmehr legt ein Muster oder eine Probe die objektive Beschaffenheit der Kaufsache fest. Soweit diese in irgendeiner Form (und nicht mehr nur bzgl ausgewählter Eigentschaften) von der Beschaffenheit der Probe o des Musters abweicht, liegt nach objektivem Fehlerbegriff ein Sachmangel vor (Schulze/Saenger Rz 32). Wann genau eine Probe ›zur Verfügung gestellt‹ ist, wird nicht näher definiert, jedoch muss nach Sinn und Zweck dem Käufer eine derartige Zugriffs- und Untersuchungsmöglichkeit gegeben sein, dass sich dieser mit der Beschaffenheit der Probe oder des Musters ausreichend auseinandersetzen kann. Weiterhin relevant für die Bestimmung der Mangelhaftigkeit ist die Frage, in welcher Hinsicht die Probe/das Muster überhaupt eine Soll-Beschaffenheit der Sache definieren soll. Gerade in der Industrie kommt es bspw häufig zu Serienbemusterungen, die lediglich dem tatsächlichen Nachweis der Herstellung fallender Teile in bestimmter Qualität dienen sollen, ohne dass damit Einfluss auf die Soll-Beschaffenheit des Produktes genommen werden soll (in Abgrenzung zur Prototypenbemusterung, bei der aber häufig unklar bleibt, in welcher Hinsicht die Eigenschaften des Prototyps bei Abweichung von expliziten vertraglichen Regelungen (zB Zeichnungen) maßgeblich sein sollen). Hier empfiehlt sich daher weiter klare vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Überlassung eines Vorführwagens für eine Probefahrt soll nicht als Überlassung einer Probe zu verstehen sein (Almenroth NZW 22, 401, 403).

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