Rn 28

Die Übereinstimmung der Kaufsache mit Probe/Muster des Verkäufers ist in Art 7 I lit b WKRL ausdr als Anforderung an die Kaufsache normiert und entspr als objektive Anforderung in § 434 III Nr 3 aufgenommen worden. Die bisherige Qualifizierung einer Probe/eines Musters als spezielle Form der Beschaffenheitsvereinbarung (BTDrs 14/6040, 207 f; Frankf BeckRS 11, 14475 – sehr weit; Erman/Grunewald Rz 15; BRHP/Faust Rz 46 mwN) verliert dadurch an Bedeutung, liegt in diesem Fall doch bereits nach objektiven Maßstäben ein Mangel vor. Zur objektiven Anforderung der Entsprechung der Beschaffenheit der Sache mit der Probe/dem Muster s Rn 58a.

 

Rn 29–33

[nicht besetzt]

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