Rn 6

I definiert entspr Art 5 WKRL nicht den Mangel, sondern die Voraussetzungen für die Vertragsmäßigkeit der Kaufsache. Zur Sachmangelfreiheit müssen ausweislich des Wortlauts des I grds kumulativ die subjektiven, objektiven und Montageanforderungen erüllt sein. Der das Mängelrecht konstituierende Begriff der ›mangelhaften‹ Sache (zB § 437) oder des ›Mangels‹ (zB 438 I Nr 1) ist also nicht unmittelbar definiert, sondern wird quasi gespiegelt durch die Beschreibung der vertragsgemäßen und so mangelfreien Sache (zu Recht krit BRHP/Faust Rz 7; Huber AcP 209, 143, 153 f).

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