1. Kaufpreis.

 

Rn 31

Der Kaufpreis ist die Geldleistung des Käufers für die Sachleistung des Verkäufers. Das Synallagma zwischen Sach- und Geldleistung begründet die Abgrenzung zum Tausch (§ 480), der durch den Austausch von Sachleistungen charakterisiert ist (§ 480 Rn 1). Der Kaufpreis kann neben EURO in jeder Währung vereinbart werden, sofern die Fremdwährung als Geld (§ 244) und nicht als Sachleistung (s Rn 7) geschuldet ist; dann läge Tausch vor. Durch die Übermittlung v Bitcoins tritt keine Erfüllungswirkung gem § 362 I hinsichtlich des Kaufpreiszahlungsanspruchs ein, sofern keine konkrete Abrede der Parteien hinsichtlich der Möglichkeit der Erbringung der Gegenleistung in Bitcoins oder anderen virtuellen Währungen vorliegt. In Betracht kommt hier allenfalls Leistung an Erfüllungs statt, § 364 I, oder eine Leistung erfüllungshalber, die aber ebenfalls eine Vereinbarung der Parteien erfordert (Spiegel JuS 19, 307 f).

2. Vereinbarung.

 

Rn 32

Der Kaufpreis muss bestimmt oder bestimmbar vereinbart sein. Dazu reicht Zustimmung des Käufers unter Vorbehalt der gerichtlichen Prüfung auf Angemessenheit (zu Konzessionsvertrag über Stromlieferung BGH WM 06, 1348 Rz 23–25). ›Bestimmbarkeit‹ gestattet sowohl Bezugnahme auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht festliegende Faktoren, zB den Wert von Bezugsgrößen, als auch Überantwortung der Festlegung an einen Dritten, insb einen Sachverständigen (§ 317). ›Im Zweifel‹ legt gem der Auslegungsregel des § 316 der Verkäufer den Kaufpreis fest (BRHP/Faust Rz 55); dies gilt nicht, wenn nach dem Parteiwillen keiner Partei (BGHZ 94, 98, 101 ff; NJW-RR 92, 142 f) oder dem Käufer (BGHZ 41, 271, 274 ff, Stuttg NJW-RR 11, 202, 203 f) das Bestimmungsrecht zustehen soll. Entspricht ein solches Preisbestimmungsrecht typischerweise nicht dem Interesse der Parteien u ihrer wirklichen o mutmaßlichen Willensrichtung, ist es geboten, die bestehende Lücke durch Auslegung o durch Anwendung der Grundsätze der erg Vertragsauslegung zu schließen (BGH BeckRS 19, 3518 u Anschluss- bzw. Abgrenzungsurteile).

3. MwSt.

 

Rn 33

Die Rechtslage bei Fehlen eines ausdrücklichen Ausweises von MwSt (zur entspr Verpflichtung des Verkäufers s § 437 Rn 65) ist str (vgl BGH NJW-RR 00, 1652; NJW 01, 2464). Im Ausgangspunkt ist die MwSt ›ein unselbstständiger Bestandteil des vereinbarten bürgerlich-rechtlichen Entgelts‹ und daher bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im Kaufpreis enthalten, und zwar auch ggü vorsteuerabzugsberechtigten Käufern (BGHZ 103, 284, 287 f; BGH NJW 02, 2312 mwN); ohne abw Regelung ist Kaufpreis daher der Brutto-Kaufpreis, dh inkl MwSt (BGH NJW 12, 3230 [BGH 27.06.2012 - VIII ZR 165/11] Rz 12; vgl Hamm BeckRS 14, 02305). Allerdings bedarf es im Einzelfall einer erg Vertragsauslegung, ob die Parteien bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung den Kaufpreis wirklich brutto verstanden haben (BGH NJW 01, 2464, 2465; 02, 2312 [BGH 28.02.2002 - I ZR 318/99]). Sie führt bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Käufer idR dazu, dass er die MwSt zusätzlich zu zahlen hat, wenn beide Parteien übereinstimmend die Umsatzsteuerbarkeit nicht erkannt haben (BGH NJW-RR 00, 1652, 1653; NJW 01, 2464, 2465). Haben die Parteien irrtümlich die Umsatzsteuerbarkeit angenommen, reduziert sich bei einem nicht zum Abzug von Vorsteuer berechtigten Käufer der Kaufpreis um die MwSt (BGH NJW-RR 90, 1199, 1200 [BGH 19.06.1990 - XI ZR 280/89]). Ein einseitiger Irrtum nur des Verkäufers ist hingegen als Kalkulationsirrtum unbeachtlich (BGH NJW 01, 2464, 2465 [BGH 11.05.2001 - V ZR 492/99] mwN; NJW-RR 00, 1652, 1653 [BGH 14.01.2000 - V ZR 416/97]).

4. Skonto.

 

Rn 34

Der so bezeichnete Preisnachlass unter der Voraussetzung der Zahlung innerhalb bestimmter Frist bedarf der Vereinbarung; ein Handelsbrauch scheidet idR aus (BRHP/Faust Rz 57; weiter Staud/Beckmann Rz 170). Rechtstechnisch liegt ein aufschiebend bedingter Teilnachlass vor (so BGH NJW 98, 1302; aA BGH NJW 83, 2944), für dessen Eintritt der Käufer beweispflichtig ist (BGH NJW 98, 1302 [BGH 11.02.1998 - VIII ZR 287/97]) (zur davon zu unterscheidenden Beweislast für die Vereinbarung von Skonto s Rn 49). Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung des Geldes (BGH aaO; BRHP/Faust aaO). Umstr ist die Auswirkung der Skontoabrede auf die Fälligkeit (s mwN Grüneberg/Ellenberger § 157 Rz 16).

5. Zahlungsform.

 

Rn 35

Ohne abw Vereinbarung ist Käufer zur Barzahlung berechtigt und verpflichtet (BRHP/Faust Rz 59). Bei höheren Kaufpreisen liegt Vereinbarung unbarer Zahlung nahe (BRHP/Faust aaO).

6. Fälligkeit.

 

Rn 36

Der Kaufpreis ist sofort (§ 271 I), also bei Vertragsschluss (BGHZ 55, 340, 341), beim Verbrauchsgüterkauf unverzüglich (§ 475 I 1), aber nur Zug um Zug gegen Lieferung der Kaufsache zu zahlen (zur Differenzierung bei Selbstbedienung BGH NJW 11, 2871 f [BGH 04.05.2011 - VIII ZR 171/10]), daher nicht, bevor der Käufer Beschaffenheit prüfen konnte (RG 118, 288, 290; Staud/Beckmann Rz 196). Der Kaufpreis kann bei Vorlage eines Mangels insg verweigert werden (Grüneberg/Weidenkaff Rz 41); gleiches gilt bei behebbaren Mängeln (BGH NJW-RR 22, 808 [BGH...

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