Leitsatz (amtlich)

Bei einer Skontoabrede: „Zahlbar innerhalb von 40 Tagen (bzw. 45 Tagen) mit 3 % Skonto” genügt für die Wahrung der Skontofrist die rechtzeitige Absendung des Verrechnungsschecks.

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.08.1997)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien standen in laufender Geschäftsverbindung, innerhalb derer die Klägerin die Beklagte mit Matratzen und Matratzenrahmen belieferte. Die Beklagte bezahlte einen Teil der Rechnungen mit Scheck. Hinsichtlich der Zahlungskonditionen hatten die Parteien vereinbart, daß der Beklagten bei Zahlung der Rechnungsbeträge binnen 40 Tagen – später binnen 45 Tagen – ein Skonto in Höhe von 3 % des jeweiligen Rechnungsbetrages gewährt wurde.

Die Klägerin nimmt die Beklagte, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, auf Zahlung von Restkaufpreisbeträgen mit der Begründung in Anspruch, die Beklagte habe in dieser Höhe zu Unrecht Skontoabzüge vorgenommen, weil die betreffenden Schecks über den Kaufpreis erst nach Ablauf der gewährten Frist bei ihr eingegangen seien. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, für die Zulässigkeit des Skontoabzuges sei es ausreichend, daß sie die Schecks jeweils innerhalb der Skontofrist an die Klägerin abgeschickt habe.

Die Beklagte ist nach Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils über 33.201,85 DM nebst Zinsen durch Schlußurteil des Landgerichts vom 12. November 1996 zur Zahlung des als Skonto einbehaltenen Restkaufpreises in Höhe von 20.950,24 DM zuzüglich Zinsen verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Mit ihrer – zugelassenen – Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Da die Berechnung der Klageforderung nicht streitig sei, hänge die Entscheidung allein davon ab, ob die Beklagte bereits mit der Absendung der Verrechnungsschecks innerhalb der vereinbarten Skontozeiträume die Bedingungen für den Teilerlaß erfüllt habe, obwohl die Schecks erst nach Ablauf der gewährten Fristen in die Verfügungsgewalt der Klägerin gelangt seien. Soweit in der Rechtsprechung angenommen werde, daß der Schuldner seine Leistungspflicht bereits durch Scheckübersendung erfüllt habe, gelte dies nur für die vom Gesetz zur Verfügung gestellten Erfüllungshandlungen des Schuldners. Bei der vertraglich vereinbarten Skontoabrede erscheine es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt, den Eintritt der aufschiebenden Bedingung für den Teilerlaß erst dann anzunehmen, wenn der Gläubiger über den Kaufpreis auch tatsächlich verfügen könne. Das sei frühestens der Fall, wenn der entsprechende Scheck beim Gläubiger eingegangen sei, möge auch die Gutschrift des Schecks erst später erfolgen. Da die Klägerin bei der Berechnung der Klageforderung auf den Eingang der Schecks bei ihr abgestellt habe und alle in der Klageschrift aufgeführten Schecks erst nach Ablauf der gewährten Skontofrist bei der Klägerin eingegangen seien, sei in diesen Fällen die vereinbarte aufschiebende Bedingung für den Teilerlaß nicht eingetreten.

II. Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die geltend gemachten restlichen Kaufpreisforderungen – soweit über sie noch zu entscheiden ist – der Klägerin aufgrund der mit der Beklagten geschlossenen Kaufverträge zustehen, sofern letztere nicht zum Skontoabzug in der vereinbarten Höhe berechtigt war. Bei der Skontoabrede handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, um einen aufschiebend bedingten Teilerlaß der Forderung für den Fall fristgerechter Zahlung (MünchKomm-von Feldmann, BGB, 3. Aufl., § 397 Rdnr. 5; Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 157 Rdnr. 16; Nehls, WM 1995, 1657 ff). Für den Eintritt dieser Bedingung ist derjenige, der aus dem Erlaßvertrag Rechte herleitet, somit hier die Beklagte, beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 – VII ZR 299/80 = NJW 1981, 2403 unter 4; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 158 Rdnr. 2 m.w.Nachw.).

2. Soweit das Berufungsgericht allerdings die Skontoabrede der Parteien („Zahlbar innerhalb von 40 Tagen bzw. 45 Tagen mit 3 % Skonto”) dahin auslegt, daß die aufschiebende Bedingung für den Teilerlaß erst dann eingetreten sei, wenn der Gläubiger über den Kaufpreis auch tatsächlich verfügen könne, was frühestens bei Eingang des (Verrechnungs-)Schecks beim Gläubiger der Fall sei, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Auslegung ist vom Revisionsgericht uneingeschränkt nachprüfbar, weil das Berufungsgericht hierbei nicht auf die besonderen Verhältnisse der Parteien, sondern ausschließlich auf die typischen Interessen der an einer derartigen Skontoabrede Beteiligten abstellt.

a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, kommt es, wenn der Schuldner eine Geldzahlungsschuld mittels Scheck erfüllt, für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht auf den des Leistungserfolges an. Dies folgt aus § 270 BGB, wonach der Schuldner das Geld zwar im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln hat, ungeachtet dessen aber der Leistungsort nach § 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Schuldners bleibt (§ 270 Abs. 4 BGB). Demgemäß hat der Schuldner bei Übersendung eines – vom Gläubiger angenommenen – Schecks die geschuldete Leistungshandlung erbracht, wenn er den Scheck der Post zur Beförderung an den Gläubiger übergeben hat. Der fristgerechte Eingang des Schecks beim Gläubiger oder gar eine fristgerechte Gutschrift des Scheckbetrages auf dessen Konto ist hingegen hierfür nicht erforderlich (RGZ 78, 137, 142; BGHZ 44, 178, 179 f; BGH, Urteil vom 29. Januar 1969 – IV ZR 545/68 = NJW 1969, 875 f; siehe auch BFH DB 1969, 420: BSG NJW 1988, 2501 f; OLG Nürnberg MDR 1968, 148; Palandt/Heinrichs aaO, § 270 Rdnr. 6).

b) Nichts anderes gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für eine Skontoabrede, wie sie hier vereinbart ist. Mit dieser will die vorleistende Partei eine beschleunigte Zahlung des anderen Teils erreichen, um in erster Linie den Verlust an Liquidität, der aus der Kreditierung folgt, auszugleichen; darüber hinaus bezweckt die Skontogewährung auch den reibungslosen Erhalt der Gegenleistung (vgl. Beater, AcP 1991, 346, 349). Diesen Interessen wird bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß der Schuldner – wie bei sonstigen Geldschulden auch – innerhalb der Skontofrist die von ihm zu fordernde Leistungshandlung vornimmt. Bei Übersendung eines Verrechnungsschecks ist das dann der Fall, wenn sich der Schuldner endgültig seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht über den Scheck dadurch entäußert, daß er diesen der Post zur Beförderung übergibt. Da in diesem Fall bei normalem Verlauf die erforderliche Gewähr besteht, daß der Gläubiger nach einer den Umständen angemessenen Zeit die Leistung empfängt, ist sowohl dessen Sicherungs- wie Beschleunigungsinteresse Rechnung getragen; die Skontoklausel soll dagegen nicht die Verzögerung ausschließen, die infolge des bloßen Übermittlungsvorgangs eintritt und die der Gläubiger auch bei sonstigen Zahlungen hinzunehmen hat. Soweit es dem Gläubiger – worauf das Berufungsgericht maßgeblich abstellt – darauf ankommt, daß er über den Kaufpreis ab einem bestimmten Zeitpunkt auch tatsächlich verfügen kann, hat er es in der Hand, dies durch eine auf den Zahlungseingang abstellende Vereinbarung oder durch Verkürzung der Skontofrist zu erreichen. Dagegen hat der Schuldner bei Inanspruchnahme des Postweges keinen Einfluß auf die Übermittlungsdauer, so daß bei einer kurzen Skontofrist im Falle einer verzögerten Beförderung ihm die Ausnutzung des gewährten Skontos unter Umständen gar nicht möglich wäre. Demgemäß ist es, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, für die rechtzeitige Zahlung als ausreichend anzusehen, wenn der Schuldner innerhalb der eingeräumten Skontofrist den vom Gläubiger angenommenen Scheck abgesandt hat (Beater aaO S. 360, 363; Kronenbitter BB 1984, 2030, 2033; OLG Köln NJW-RR 1990, 284 f; siehe auch Palandt/Heinrichs aaO § 157 Rdnr. 16).

3. Da nach der von der Beklagten eingereichten Aufstellung die noch im Streit befindlichen Rechnungsbeträge innerhalb der – nach unbeanstandet gebliebener Auslegung des Landgerichts ab Rechnungseingang laufenden – Skontofrist bezahlt worden sein sollen, die Klägerin jedoch bestritten hat, daß die von der Beklagten ausgestellten Verrechnungsschecks jeweils an dem im Zahlungsavis angegebenen Datum abgesandt worden sind, war die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2833570

BB 1998, 2547

BB 1998, 709

DB 1998, 980

DStR 1998, 734

NJW 1998, 1302

JurBüro 1998, 329

JurBüro 1998, 385

WM 1998, 658

WuB 1998, 585

ZAP 1998, 205

ZIP 1998, 568

JA 1998, 830

MDR 1998, 728

VuR 1998, 196

ZBB 1998, 123

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