Rn 11

Ausdrückliche gesetzliche Regelungen enthalten §§ 840 II, III, 841, 1833 II 2, § 46 2 BNotO, §§ 78 II 1, 116 VVG.

 

Rn 12

Bei mehreren Schadensersatzpflichtigen kommt es entspr § 254 auf das Maß der Verursachung u des Verschuldens an (stRspr, BGHZ 17, 214, 222; 59, 97, 103). Beim internen Ausgleich einer kartellrechtlichen Geldbuße ist der wirtschaftliche Erfolg, den die einzelnen Gesamtschuldner aufgrund der Zuwiderhandlung erzielt haben, zu berücksichtigen (BGHZ 203, 193, 205 ff); bei Straftaten kommt es auch auf die Höhe der jeweiligen Beuteanteile an (Hamm NJW 02, 1054). Die Abwägung kann auch dazu führen, dass der eine Gesamtschuldner ggü dem anderen von der Haftung frei ist. So unterliegt etwa derjenige, der lediglich eine Aufsichtspflicht verletzt, ggü dem unmittelbaren Täter idR keiner Ausgleichspflicht (BGH NJW 80, 2348; 05, 2309, 2310; Jena VersR 98, 990, 993). Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem bauaufsichtspflichtigen Architekten u dem Bauunternehmer, der ein Gerüst fehlerhaft errichtet (BGH NJW 71, 752, 753 [BGH 16.02.1971 - VI ZR 125/69]). Bei einem Baumangel, der auf einem Ausführungsfehler des Unternehmers beruht u den der Architekt im Rahmen seiner Bauaufsicht nicht erkannt hat, trifft grds den Unternehmer die Haftung (Kobl OLGR 07, 809). Bei einem Planungsfehler des Architekten, der dem Auftraggeber nach §§ 254, 278 zuzurechnen ist, haften der Bauunternehmer u der planende Architekt insoweit nicht als Gesamtschuldner für den Baumangel, als der Bauunternehmer gegenüber dem Auftraggeber für den Planungsfehler einen Mitverschuldensabzug geltend machen kann (Köln NJW 19, 1686). Nach den Grundsätzen der betriebsbedingten (früher: gefahrgeneigten) Tätigkeit kann sich im Verhältnis zum Arbeitnehmer eine alleinige Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben. Der Innenausgleich zwischen bürgenden Gesellschaftern richtet sich nach dem Verhältnis der jeweils mit den Bürgschaften übernommenen Höchstbeträge (BGH ZIP 16, 2357). Der Ausgleich zwischen zwei Grundstückseigentümern, deren Grundstücke mit einer Gesamtreallast belastet sind, ist analog §§ 748, 1109 I 2 Hs 1 nach dem Wert der Grundstücke vorzunehmen (BGH NJW-RR 17, 1227 [BGH 18.05.2017 - IX ZR 51/15]).

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