Gesetzestext

 

Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet.

 

Rn 1

§ 841 enthält eine Ausnahme zur Anwendung des § 426 I 1 für die Haftung eines Beamten und eines Privaten gem § 840 I. Er beruht auf einem ähnlichen Rechtsgedanken wie § 840 II (MüKo/Wagner § 841 Rz 1; NK-BGB/Katzenmeier § 841 Rz 3). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist allerdings begrenzt, weil in solchen Fällen die Amtshaftung häufig schon im Außenverhältnis nach § 839 I 2 entfällt (BGHZ 91, 48, 51 mwN). Bsp: Privilegierung des Vormundschaftsrichters ggü dem Sorgeberechtigten, des Nachlassrichters ggü dem Nachlasspfleger, des Insolvenzrichters ggü dem Insolvenzverwalter oder des Vollstreckungsrichters ggü dem Zwangsverwalter; weiterhin BeckOGK/Eichelberger § 841 Rz 14 ff mwN.

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