Rn 11

§ 407 II schützt den Schuldner, der im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit iSv §§ 261, 253 I ZPO keine Kenntnis (Rn 5 ff) von der bereits erfolgten Abtretung hatte. Das rechtskräftige Urt zwischen ihm u dem Zedent muss der Zessionar gg sich gelten lassen. Die Rechtskrafterstreckung wirkt nur zugunsten des Schuldners, nicht auch zugunsten des Zessionars (BGHZ 52, 150, 153 f; VersR 14, 1395, 1396; Dresd MDR 15, 1097; aA Grunsky JZ 69, 604 f; Stamm NJW 16, 2369, 2372 ff). Das Urt bindet den Zessionar allerdings nur in dem Umfang, in dem es nach § 322 I ZPO seinen Rechtsvorgänger bindet (BGHZ 35, 165, 168). Auch wirkt es nicht zu Lasten des Zessionars, soweit es das Bestehen einer Gegenforderung feststellt (BGH NJW 94, 252). § 407 II ist entspr auf ein Schiedsverfahren zwischen Zedent u Schuldner anzuwenden (BGHZ 64, 122, 128).

 

Rn 12

Hat der Schuldner vor Rechtshängigkeit bereits Kenntnis von der Abtretung oder erfährt er von ihr im Prozess, so sollte er dem Zedenten die fehlende Aktivlegitimation entgegenhalten. Denn § 767 II ZPO versperrt die nachträgliche Berufung auf den Forderungsübergang (BGHZ 86, 337, 340; 145, 352, 353 ff). Für eine Leistung an den Altgläubiger gilt § 407 II nicht, § 407 I scheitert an der mittlerweile erlangten Kenntnis. Dem im Prozess gg den Zedenten unterlegenen Schuldner bleibt sonst nur die allerdings im Hinblick auf § 372 I 2 eingeschränkte Möglichkeit der Hinterlegung (BGHZ 86, 337, 340; 145, 352, 356; für Unbeachtlichkeit der Kenntnis bei Abtretung titulierter Ansprüche Huffer ZGS 05, 256 ff).

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