Rn 12

Es muss sich um eine eigene Forderung des Schuldners handeln. § 267 ist nicht anwendbar, wie aus der Formulierung ›leisten‹ und einem Umkehrschluss aus § 268 II folgt. Ein Aufrechnungsrecht des ablösungsberechtigten Dritten ist in §§ 268 II, 1142 II, 1150, 1249 vorgesehen. Umgekehrt kann der Schuldner nicht mit der Forderung eines Dritten aufrechnen, auch wenn dieser eingewilligt hat (BGH NJW-RR 88, 1146, 1150 [BGH 17.05.1988 - IX ZR 5/87]). Der Nebenintervenient kann nicht mit einer Forderung der Hauptpartei aufrechnen (BGH WM 66, 277), ein Gesamtschuldner nicht mit der Forderung eines anderen Gesamtschuldners (§ 422 II). Der Bürge kann zwar ebenfalls nicht mit einer Forderung des Schuldners aufrechnen, aber nach § 770 II die Einrede der Aufrechenbarkeit erheben und seine eigene Verpflichtung als Bürge durch Aufrechnung tilgen (BGH NJW 57, 986 [BGH 11.04.1957 - VII ZR 212/56]; RGZ 53, 403, 404 f; 120, 146 f). Anders liegt es bei einem Pfandgläubiger an einer Forderung, dem ein Einziehungsrecht zusteht (RGZ 58, 105, 109; offenlassend aber RGZ 97, 36, 39). An der Inhaberschaft fehlt es, wenn die Forderung dem Schuldner nur in gesamthänderischer Verbundenheit mit anderen zusteht. Der Miterbe kann daher mit einer in den Nachlass fallenden Forderung nicht gegen einen gegen ihn persönlich bestehenden Anspruch aufrechnen (BGH NJW-RR 05, 375 [BGH 06.10.2004 - XII ZR 323/01]; in Betracht kommt ein Zurückbehaltungsrecht, BGH NJW 63, 244 [BGH 24.10.1962 - V ZR 1/61]). Ebenso liegt es im Falle der Mitgläubigerschaft, wenn die Leistung nach § 432 nur an alle Mitgläubiger gemeinsam erbracht werden kann (BGH NJW 92, 435). Gegenseitigkeit ist dagegen zu bejahen, wenn eine Personenmehrheit zugleich Schuldner der Hauptforderung und Gläubiger der Aufrechnungsforderung ist. Die Aufrechnung mit zum Gesamtgut nach § 1416 zählenden Forderungen gegen Gesamtgutsverbindlichkeiten (§ 1437) ist möglich (BGHZ 58, 32). Der Nachlassschuldner kann daher aufrechnen, wenn ihm eine Forderung gegen den Erblasser zustand oder er einen Anspruch gegen alle Erben hat (Steiner ZEV 16, 24). Mit der Abtretung verliert der Zedent die Forderung, auch bei der Sicherungsabtretung. Allerdings kann dem Zedenten ein Zurückbehaltungsrecht zustehen, sofern er zur Geltendmachung der Forderung (Leistung an den Zessionar) ermächtigt ist (BGH NJW 00, 278 [BGH 01.10.1999 - V ZR 162/98]).

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