Gesetzestext

 

(1) 1Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Die §§ 422424 behandeln Tatsachen, die zugunsten aller Gesamtschuldner wirken (Gesamtwirkung), jeder kann sich auf sie ggü dem Gläubiger berufen. § 422 betrifft Erfüllung u Erfüllungssurrogate. Die Gesamtwirkung ergibt sich hier im Grunde schon aus der Definition der Gesamtschuld. Daher ist die Vorschrift auch nicht abdingbar. Gläubiger u leistender Gesamtschuldner können die Erfüllungswirkung nicht auf das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis beschränken (BGH NJW 84, 1463). Auch eine Abrede, nach der sich der Leistende die Forderung gg andere Gesamtschuldner abtreten lässt, ist unwirksam (BGHZ 17, 214, 222; NJW 63, 2067).

B. Erfüllung und Erfüllungssurrogate.

 

Rn 2

Für die Erfüllungsleistung gelten die allg Grundsätze. Nicht ausreichend sind die Leistungen erfüllungshalber u Leistungen unter Vorbehalt. Als Erfüllungssurrogate werden hingegen die Leistung an Erfüllungs statt (§ 364), die Hinterlegung (§§ 372 ff) u die Aufrechnung (§§ 387 ff) der Erfüllung gleichgestellt.

 

Rn 3

II stellt klar, dass wg fehlender Gegenseitigkeit ein Gesamtschuldner nicht mit einer Forderung eines anderen Gesamtschuldners gg die Forderung des Gläubigers aufrechnen kann. Dass ein Gesamtschuldner die Möglichkeit der Aufrechnung hat, gibt den übrigen kein Leistungsverweigerungsrecht. Als Ausn hiervon wird dem Miterben als Gesamtschuldner wg eines Gegenanspruchs der Erbengemeinschaft eine Einrede analog § 770 II, § 129 III HGB zugebilligt (BGHZ 38, 122, 127 f).

C. Rechtsfolgen.

 

Rn 4

Gesamtwirkung der Erfüllung bedeutet, dass der Gläubiger keinen der Gesamtschuldner mehr in Anspruch nehmen kann. Die Forderung erlischt jedoch nur, soweit der leistende Gesamtschuldner keinen Ausgleichsanspruch gg die anderen Gesamtschuldner hat, ansonsten kommt es zu einem Forderungsübergang nach § 426 II (BGH NJW 91, 97).

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