Rn 4

Der Selbsthilfeverkauf ist rechtmäßig, wenn er den Voraussetzungen des § 383 entspricht. Werden diese verletzt, so bleibt der Selbsthilfeverkauf im Falle der Verletzung bloßer Ordnungsvorschriften, etwa einer Versteigerung an einem anderen als dem Leistungsort, rechtmäßig. Der Schuldner ist aber schadensersatzpflichtig (RGZ 96, 116; 110, 268) und trägt die Beweislast, dass am richtigen Ort kein höherer Erlös hätte erzielt werden können (RGZ 110, 268, 270). Nur bei Verletzung wesentlicher Vorschriften ist der Selbsthilfeverkauf rechtswidrig und führt nicht zum Freiwerden nach § 378, sondern allenfalls nach § 275 I.

 

Rn 5

Die Hinterlegung des Erlöses unter Rücknahmeverzicht (§§ 376 II Nr 1, 378) führt bei rechtmäßigem Selbsthilfeverkauf zum Erlöschen der Verbindlichkeit (Frankf NJW-RR 88, 443; AG Hamburg NJW 90, 125 [AG Hamburg 22.09.1988 - 206 C 1226/88]). Schon die rechtmäßige Ausführung der Versteigerung soll dazu führen, dass sich der Anspruch des Gläubigers an der Sache am Erlös fortsetzt (Grüneberg/Grüneberg Rz 6). Hierfür fehlt in § 383 aber eine ausdrückliche Grundlage. Die Wohltat des Freiwerdens von der Leistungspflicht setzt deshalb die Ausführung der Erlöshinterlegung voraus. Ein vorhergehendes Freiwerden ist nicht berechtigt, weil der Schuldner die Hinterlegung selbst jederzeit vornehmen kann. Nach § 242 ist der Schuldner aber befugt, den Erlös ohne Hinterlegung, jedoch mit Erfüllungswirkung gegen den Gläubiger zur Tilgung (im Wege der Aufrechnung oder Zahlung) seiner eigenen Gegenforderung gegen den Gläubiger zu verwenden, wenn dieser mit der Erfüllung der Gegenleistungspflicht in Verzug ist (RGZ 64, 366, 374).

 

Rn 6

Die rechtswidrige Ausführung des Selbsthilfeverkaufs kann zum Unvermögen des Schuldners zur Leistung (§ 275 I Fall 1) führen (Köln NJW-RR 95, 52). Auch bei der Ausführung der Versteigerung gilt die beim Gläubigerverzug nach § 300 I geltende Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (RGZ 57, 105, 107; Köln NJW-RR 95, 52 [OLG Köln 06.06.1994 - 19 U 150/93]), allerdings nur, soweit es um die Haftung für den Verlust des Liefergegenstandes geht, nicht für die Verletzung von Nebenpflichten (§ 300 Rn 3). Ein Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I u III, 283, 275 IV besteht nur im Falle eines groben Verschuldens bei der Ausführung der Versteigerung.

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