Rn 3
Nach dem Inhalt der Forderung kann der Schuldner zur Hinterlegung als Erfüllung verpflichtet sein. Dies kann vereinbart werden und ist gesetzlich ausnahmsweise in den § 432 I 2, § 660 II Hs 2, § 1077 I 2 Hs 2, § 1281 2 Hs 2, § 2039 2, § 2114 2 vorgesehen. Der Anspruch ist in diesen Fällen auf Hinterlegung gerichtet; der Schuldner ist zur Hinterlegung verpflichtet. Es handelt sich allerdings um einen verhaltenen Anspruch: Die Pflicht zur Hinterlegung besteht nur, wenn der Gläubiger sie verlangt (RGZ 52, 141, 144). Für die Erfüllung gilt alsdann § 362. Die §§ 372 ff können entspr angewandt werden (Celle 10.7.03, 5 U 45/03). Die Hinterlegung muss ihrem Erfüllungszweck nach idR unter Rücknahmeverzicht erfolgen.
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