Gesetzestext

 

(1) 1Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. 2Die Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Fall durch Urteil.

(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, dass die Belohnung für alle hinterlegt wird.

(3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

 

Rn 1

Ein typischer Fall ist die Aussetzung eines Geldbetrages zur Ergreifung eines Straftäters, wenn mehrere Personen Hinweise gegeben oder Handlungen vorgenommen haben, die zur Ergreifung des Täters führen. Es sind alle Beteiligten entsprechend ihrem Beitrag zum Empfang eines Teils der Belohnung berechtigt. Er ist im Zweifel verpflichtet, zu beweisen, dass sein Beitrag mitursächlich war und dass die Verteilungsentscheidung unbillig ist (BGHR BGB § 660). Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Handlung teilbar ist, da ansonsten das Los (III) entscheidet.

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