Gesetzestext

 

(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.

(2) 1Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. 2Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist dispositiv, der Auslobende kann in der Auslobung hiervon abweichende Regeln bestimmen.

 

Rn 2

Bei einem zeitlichen Nacheinander gilt der Prioritätsgrundsatz: Die Belohnung erhält derjenige, der die Handlung zuerst vorgenommen und abgeschlossen hat. Der die Belohnung beanspruchende Bewerber muss zunächst darlegen und beweisen, dass er die Handlung vorgenommen hat. Der Auslobende muss sodann darlegen und beweisen, dass die Handlung mehrmals vorgenommen wurde; sodann trifft den Bewerber die Beweislast für die Priorität seiner Handlung (BGH 30.10.86 – III ZR 55/86, juris). Beruht der Erfolg auf einem Zusammenwirken mehrerer Personen, gilt § 660.

 

Rn 3

Wird die Belohnung an einen nicht berechtigten Empfänger geleistet, weil er zB entgegen der ursprünglichen Annahme nicht als Erster die Handlung vorgenommen hat, kann der Auslobende die Leistung zurückverlangen.

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