Rn 3

Der Begriff der Annahme in § 363 ist dem äußeren Tatbestand nach gleichbedeutend mit demselben Merkmal in § 341 III und demjenigen der Abnahme in § 640 (BGH NJW 61, 115; RGZ 57, 337). Eine Annahme als Erfüllung setzt zweierlei voraus, nämlich erstens, soweit erforderlich, die körperliche Hinnahme der Leistung, etwa der Besitzübertragung, sowie zweitens die Billigung als im Wesentlichen ordnungsgemäße Erfüllung. Die Annahme ist jedoch – im Gegensatz zur Abnahme iSv § 640 – kein Rechtsgeschäft (tatsächliche Billigung genügt). Inwieweit sie eine geschäftsähnliche Handlung darstellt und die Regeln über Willenserklärungen entsprechend anzuwenden sind, ist umstritten (dafür BGH NJW-RR 13, 1232 [BGH 12.06.2013 - XII ZR 50/12] Rz 38; aA mit Recht Gernhuber Erfüllung 28, weil sich ihre Wirkung auf eine Beweislastumkehr beschränkt).

 

Rn 4

Ob eine Leistung als Erfüllung angenommen, dh gebilligt wird, ist eine Frage der Auslegung des Gläubigerverhaltens (insofern zutr BGH NJW-RR 13, 1232 [BGH 12.06.2013 - XII ZR 50/12] Rz 38). Entscheidend ist, dass der Gläubiger erkennen lässt, dass er die Leistung als solche entgegenzunehmen bereit ist (RGZ 59, 378). Als Verkörperung einer Annahme kommen auch Quittungen, Empfangsbestätigungen, Übernahmebescheinigungen oder ähnliche Dokumente in Betracht, wenn sie über die Bestätigung des Empfangs hinaus auch die Billigung zum Ausdruck bringen. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn der Gläubiger bestätigt, einen Gegenstand für eine bestimmte Schuld ordnungsgemäß erhalten zu haben. So hat die Rspr § 363 angewandt auf Übernahmebestätigungen bei Leasingverträgen (BGH NJW 88, 204 [BGH 01.07.1987 - VIII ZR 117/86]; NJW 89, 3222 [BGH 05.07.1989 - VIII ZR 334/88]; NJW-RR 90, 1462 [BGH 27.06.1990 - VIII ZR 72/89]). Bescheinigt der Gläubiger den Empfang verpackter Ware, so liegt hierin keine Bestätigung, dass der Inhalt unbeschädigt ist (Naumbg OLGR 05, 109). Die Annahme zur Prüfung des Leistungsgegenstands reicht nicht aus (Karlsr OLGZ 91, 370). Eine unter Vorbehalt erklärte Annahme genügt ebenfalls nicht (BGH NJW 09, 360). Eine bestimmte Form oder eine ausdrückliche Erklärung ist nicht erforderlich. Rügt der Gläubiger aber unverzüglich nach Entgegennahme einen Mangel, greift § 363 nicht (AG Altötting, 19.1.21 – 2 C 565/20).

 

Rn 5

Bei Geldschulden deutet der Verkehr die Entgegennahme eines geschuldeten Geldbetrages und dessen Nachzählen als Annahme der zur Schuldtilgung angebotenen Leistung als Erfüllung (BGH NJW 84, 721 [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82]). Im Falle der Gebrauchsüberlassung wird meist der widerspruchsfreie Gebrauch ausreichen (BGH NJW 85, 2328 [BGH 13.02.1985 - VIII ZR 154/84]); anders liegt es, wenn der Gläubiger zum Ausdruck bringt, er nehme die Sache entgegen, sehe sie aber wegen eines konkreten Mangels nicht als vertragsgemäße Leistung an (BGH NJW-RR 13, 1232 [BGH 12.06.2013 - XII ZR 50/12] Rz 37). Bei Beratungsleistungen kann die Billigung des Beratungsgesprächs genügen (BGH NJW 86, 2570 [BGH 22.01.1986 - IVa ZR 105/84]). Die bloße Bezahlung einer Sachleistung, zumal wenn sie mit deren Entgegennahme zeitlich nicht zusammenfällt, reicht nicht ohne Weiteres als Annahme (Frankf OLGR 00, 329). Ausnahmsweise kann eine mangelnde Rüge oder Mahnung ausreichen (Zweibr FamRZ 84, 1089).

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