Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Parteivernehmung; Beweislastverteilung bei einer der schriftlichen Abnahmebestätigung entgegenstehenden Behauptung; Schadensminderungspflicht des Leasinggebers bei freihändigem Verkauf wegen Zahlungsverzugs; Teilnichterfüllung des Vertrags durch fehlendes Benutzerhandbuch; Rechtsfolgen bei fehlendem Benutzerhandbuch im Leasingverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Zulässigkeit einer Parteivernehmung nach ZPO § 448, wenn Anhaltspunkte für die Wahrheit der zu beweisenden Behauptung nur aus vorprozessualen Rügen der beweispflichtigen Partei hervorgehen.

2. Ist zwischen den Partnern eines Leasingvertrages über Computer-Hardware streitig, ob ein zum Vertragsinhalt gehörendes Handbuch geliefert worden ist, hat aber der Leasingnehmer die Abnahme der Leasingsache schriftlich und ohne Einschränkung bestätigt, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit seiner Erklärung (BGB § 363).

3. Zur Schadensminderungspflicht des Leasinggebers, wenn nach Vertragskündigung wegen Zahlungsverzuges des Leasingnehmers bei freihändiger Veräußerung nur ein erheblich geringerer Preis zu erzielen ist, als der Leasingnehmer zu leisten bereit wäre.

4. Fehlt das nach dem Inhalt eines Leasingvertrages auch ohne Erwähnung im Vertragstext zur Hauptleistungspflicht gehörige Benutzerhandbuch bei Überlassung der geleasten Computer-Hardware und bestätigt der Leasingnehmer dennoch den vollständigen Empfang der Leistung, kann er sich nicht auf mangelnden Beginn seiner Mietzahlungspflicht berufen, sondern allenfalls die Einrede aus BGB § 320 erheben (Abgrenzung BGH 1987-07-01, VIII ZR 117/86, WM IV 1987, 1131). BGB § 539 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Im Rahmen des BGB § 320 Abs 2 können die Rechtsgedanken von BGB § 539 jedoch herangezogen werden.

5. Soweit es wegen Nichtlieferung des Benutzerhandbuchs um die endgültige Verweigerung der Gegenleistung geht, finden nur die Vorschriften der BGB §§ 537ff Anwendung.

 

Orientierungssatz

Zitierungen: Bestätigung OLG Saarbrücken, 1986-04-30, 1 U 21/84, CR 1988, 470; OLG Hamm, 1984-10-05, 25 U 177/83, CR 1986, 268; LG Mannheim, 1984-10-08, 24 O 62/83, BB 1985, 144; LG Baden-Baden, 1987-08-21, 1 O 237/87, CR 1988, 308 und AG Essen, 1987-10-26, 12 C 285/87, CR 1988, 309; vergleiche BGH, 1984-12-13, III ZR 20/83, NJW 1985, 1774 und BGH, 1980-11-05, VIII ZR 280/79, WM IV 1981, 41.

 

Normenkette

ZPO § 448; BGB §§ 254, 320 Abs. 2, §§ 363, 536-537, § 537 ff., § 539

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Entscheidung vom 08.11.1988; Aktenzeichen 6 U 31/88)

LG Stuttgart (Entscheidung vom 15.01.1988; Aktenzeichen 9 O 28/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542382

NJW 1989, 3222

ZIP 1989, 1333

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