Rn 2

Der neu eingefügte I stellt generell für den Fall des Widerrufs eines Verbrauchervertrags klar, dass dem Unternehmer infolge des Widerrufs keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher zustehen als die in den §§ 355 ff geregelten (ausf Förderer Der Anspruchsausschluss nach § 361 Abs 1 im Lichte des unionsrechtlichen Verbots des Rechtsmissbrauchs 21).

I. Regelungsgehalt.

 

Rn 3

Für den Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie von Fernabsatzverträgen gibt Art 14 V VRRL eine I entsprechende Regelung vor. Dass I darüber hinausgehend sämtliche Verbraucherverträge erfasst, steht nicht in Widerspruch mit dem der VRRL zugrunde liegenden Prinzip der Vollharmonisierung (allg dazu Vor §§ 312 ff Rn 3). Zum einen lässt Art 14 V VRRL nicht den Schluss zu, dass für andere Verbraucherverträge als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge eine I entsprechende Regelung unzulässig sein soll. Zum anderen sind gem. Art 3 III Ziff. d) und h) VRRL Verträge über Finanzdienstleistungen sowie Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, die vom Regelungsgehalt des I erfasst werden, vom Geltungsbereich der VRRL ausgenommen, so dass für diese das Prinzip der Vollharmonisierung ohnehin nicht gilt.

II. Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher.

 

Rn 4

Ausgeschlossen sind etwa weitergehende Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher aus ungerechtfertigter Bereicherung (BTDrs 17/12637, 64). Auch Ansprüche aus § 280 sind ausgeschlossen, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht oder nur mit einer erheblichen Wertminderung herausgegeben kann (BTDrs 17/13951, 68). Insoweit besteht ein Unterschied zur bisherigen Rechtslage, wonach Schadensersatzansprüche gegen den Verbraucher nach den §§ 280 ff über die §§ 357 I 1 aF, 346 IV möglich waren. Nach der Gesetzesbegründung (BTDrs 17/13951, 68) sollen auch nach bisheriger Rechtslage bestehende Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Nutzungswertersatz gem §§ 357 I 1 aF iVm 346 II Nr 1 in Zukunft nicht mehr bestehen. Zutreffend ist dies jedoch nur bei Verträgen über Waren. Hat der Verbraucher eine Ware oder einen ihm überlassenen Gegenstand vor seinem Widerruf genutzt, kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 357a I, 357b III iVm 357a I, 357c II, 357d S 2 iVm 357a I allein ein Anspruch auf Wertersatz für die Verschlechterung der Sache in Betracht (vgl insoweit auch BTDrs 17/13951, 68 f). Bei Verträgen über Dienstleistungen ist hingegen die Regelung des § 357a II zu beachten (§ 357a Rn 10 ff). Weitergehende gegenseitige Ansprüche auf Nutzungsersatz sind ausgeschlossen (MüKo/Fritsche Rz 12).

 

Rn 5

Unberührt bleibt die Haftung des Verbrauchers nach den allgemeinen Vorschriften für Schäden, die nicht im Zusammenhang mit dem Widerruf und seinen Folgen stehen, etwa die Haftung wegen der Verletzung von Schutzpflichten (anders Singbartl/Zintl NJW 16, 1848: Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung des Kaufgegenstandes; enger Förderer aaO 179 ff: Haftung nur bei Rechtsmissbrauch). Nicht ausgeschlossen sind zudem – im Einklang mit ErwGr 48 VRRL – Ansprüche gegen den Verbraucher wegen der Verletzung seiner Pflicht zur Rücksendung der Ware, etwa ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens bei verspäteter Rücksendung (§ 355 Rn 13). Auch Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 281 kann nach Fristsetzung gefordert werden. Überdies kann der Unternehmer ggf ein Surrogat nach § 285 herausverlangen, das der Verbraucher erlangt hat, etwa von einer Versicherung. Auch haftet der Verbraucher im Verzug für die Verschlechterung oder den Untergang der Ware, sofern diese nicht im Rahmen der Rücksendung entstanden ist (§ 355 III 4), dies sogar für Zufall (§ 287 S 2), dazu BeckOGK/Rosenkranz Rz 11 ff; Magnus JZ 17, 983, 986 ff.

III. Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer.

 

Rn 6

I enthält keine Sperre für Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer (vgl dazu BGHZ 174, 290 Tz 9 ff mit Anm Gsell NJW 08, 912: Nutzungsausfallschaden des Käufers bei Rücktritt oder Widerruf). Allerdings folgt aus dem Grundsatz der Vollharmonisierung (Art 4 VRRL), dass grds auch weitergehende Ansprüche des Verbrauchers insoweit ausgeschlossen sind, als sie sich innerhalb des sachlichen Geltungsbereichs der VRRL bewegen. Diese befasst sich mit der widerrufsbedingten Rückabwicklung selbst, nicht jedoch mit den Rechtsfolgen ihrer nicht pflichtgemäßen Durchführung: Hierfür kann nach ErwGr 48 VRRL mitgliedstaatliches Vertragsrecht zur Anwendung gelangen. Damit können über eine analoge Anwendung von § 347 II Verwendungsersatzansprüche des Verbrauchers begründet werden (Schwab JZ 15, 644, 651; zust Grüneberg/Grüneberg Rz 1; Förderer aaO 65 ff).

 

Rn 7

Nicht ausgeschlossen sind insb auch Schadensersatzansprüche des Verbrauchers aus cic wegen unzureichender Belehrung über die Chancen und Risiken bei Einlagen als stiller Gesellschafter (BGH WM 16, 1831 Rz 21). Hier werden zwar grds die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft (vgl § 705 Rn 17 f) angewendet. Nach EuGH 15.4.1...

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