Rn 13

Nach Art 14 I UAbs 2 VRRL hat der Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen. Dies steht allerdings unter dem zweifachen Vorbehalt, dass (1) der Unternehmer sich bereit erklärt hat (etwa in seinen AGB), diese Kosten zu tragen oder (2) der Unternehmer es unterlassen hat, den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er diese Kosten zu tragen hat. V 1, 2 setzt diese Vorgaben in sprachlich leicht veränderter Fassung um. Hierin besteht eine wesentliche Änderung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. Danach hatte grds der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen, diese konnten jedoch dem Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich auferlegt werden, insb dann wenn der Preis der Waren weniger als 40 Euro betrug (§ 357 II 3 aF). Für die nach V 1 erforderliche Information genügt die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung nach Art 246a § 1 II 1 Nr 2 EGBGB. Bei Fernabsatzverträgen ist dem Verbraucher danach weiter die Höhe der Kosten der Rücksendung mitzuteilen, wenn die Waren nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können. Die Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 1 zu Art 246a § 1 II 2 EGBGB enthält einen entspr Hinweis.

 

Rn 14

VII enthält eine auf Art 14 I UAbs 3 VRRL zurückgehende Sonderregelung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Wurde die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses direkt zur Wohnung des Verbrauchers geliefert, so hat der Unternehmer sie bei Widerruf auf eigene Kosten jedenfalls dann auch wieder abzuholen, wenn sie so beschaffen ist, dass ein Versand per Post nicht möglich ist. Mit Fristablauf nach I tritt Annahmeverzug ein (§ 296) mit der Folge der Haftungserleichterung des § 300 I, vgl Grüneberg/Grüneberg Rz 7. Auch stehen dem Verbraucher dann Ansprüche nach § 304 wegen etwaiger Aufbewahrungskosten zu (MüKo/Fritsche § 361 Rz 12).

 

Rn 15

Erbringt der Unternehmer Dienstleistungen, oder liefert er digitale Inhalte, können diese nach erfolgtem Widerruf durch den Verbraucher faktisch nicht mehr herausgegeben werden. Dem Unternehmer steht dann aber in den Grenzen von § 357a II und III ein Wertersatzanspruch gegen den Verbraucher zu (dazu § 257a Rn 10 ff, 18). Dies entspricht vom Grundgedanken her der bisher in §§ 357 I 1 aF iVm 346 II Nr 1 enthaltenen Regelung.

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