Rn 1

Die Vorschrift wurde durch das VRRL-UG (dazu Vor §§ 355 ff Rn 2) neu gebildet (näher 12. Aufl Rn 1). Insgesamt dient § 356b der Umsetzung von Art 14 I VerbrKrRL 2008. Die Vorschrift enthält Sonderregelungen zum Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491).

 

Rn 2

Das WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) hat II und III umgestaltet. Die Neuregelung differenziert hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist zwischen Allgemein- und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (Def § 491 II, III). Für beide gilt weiterhin die einmonatige Widerrufsfrist.

 

Rn 3

Das WoImmoKrRL-UG hat insb in II 4 eine absolute Höchstgrenze für die Ausübung des Widerrufsrechts eingeführt (näher Omlor NJW 16, 1265; krit Knops/Fromm ZIP 20, 1944; s dahin auch die noch zum alten Recht ergangene Entscheidung EuGH 11.9.19, C-143/18 – Romano, NJW 19, 3290 sowie nachfolgend BGH BKR 20, 84 [BGH 15.10.2019 - XI ZR 759/17]; näher Latta/Lühmann BKR 20, 69; allgemein zum ›ewigen‹ Widerrufsrecht § 356 Rn 18 ff). War der Verbraucher tatsächlich in Unkenntnis über das Widerrufsrecht, oder wurde er diesbezüglich durch falsche Informationen getäuscht, so ist der Widerruf nach Fristablauf ausgeschlossen; es kommen jedoch Schadensersatzansprüche in Betracht, die im Wege der Naturalrestitution auf eine Vertragsaufhebung hinauslaufen können (BTDrs 18/5922, 74).

 

Rn 4

Die Höchstgrenze gilt jedoch nur für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 III) und damit nicht für alle Finanzdienstleistungen (§ 312 V 1); sie erfasst auch Altfälle (Art 229 § 38 III EGBGB; s Omlor NJW 16, 1265).

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