Rn 16

Beeinträchtigen die Änderungen des Unternehmers den Zugang zum digitalen Produkt oder dessen Nutzung durch den Verbraucher iSd II 1, steht dem Verbraucher nach III 1 ein Vertragsbeendigungsrecht zu. Die dort normierte Frist von 30 Tagen für die Ausübung des Rechts beginnt gem III 2 grds mit dem Zugang der Information nach II 1. Erfolgt die Änderung erst nach dem Zugang der Information, so ist gem III 3 der Zeitpunkt der Änderung für den Fristbeginn maßgeblich.

 

Rn 17

IV Nr 1 normiert im Einklang mit II 3 den Ausschluss der Beendigungsmöglichkeit des Verbrauchers bei einer bloß unerheblichen Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit oder der Nutzbarkeit. Das Vertragsbeendigungsrecht ist ferner gem IV Nr 2 ausgeschlossen, wenn der Verbraucher ungeachtet der Änderung vom Unternehmer die Möglichkeit erhält, die bislang verwendete Version des digitalen Produkts ohne zusätzliche Kosten unverändert weiter zu verwenden.

 

Rn 18

Im Hinblick auf die Ausübung sowie die Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung verweist V auf §§ 327o und 327p.

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