Rn 6

Gem II 1 kann der Verbraucher in den Fällen des I 1 unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 280 ff Schadens- bzw Aufwendungsersatz verlangen. Rechtstechnisch liegt also eine Rechtsgrundverweisung auf die allgemeinen Regelungen des Schuldrechts im Einklang mit ErwGr 73 DIRL vor (BTDrs 19/27653, 51). Über II 2 tritt dabei die Aufforderung nach I 1 an die Stelle einer angemessenen Frist. III 3 stellt klar, dass die Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung iSd § 275 IV, also nach §§ 283u 311a II, selbstständig neben den zuvor genannten Ansprüchen stehen; I 1 erfasst nach Rn 3 keine Leistungspflichten, die wegen Unmöglichkeit nach § 275 ausgeschlossen sind.

 

Rn 7

IV 2 enthält einen Verweis auf §§ 327o, 327p, wonach ein Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung parallel zu § 281 V die gleichen Rechtsfolgen wie eine Vertragsbeendigung auslöst.

 

Rn 8

III 1 regelt in Umsetzung von Art 13 II DIRL die Voraussetzungen, unter denen die Aufforderung iSd I 1 entbehrlich ist und knüpft somit an die Regelungstechnik der §§ 281 II, 286 II, 323 II an. Zur Herstellung eines systematischen Einklangs mit §§ 280 ff stellt III 2 klar, dass eine Mahnung gem § 286 I 1 in den Fällen der III 1 Nr 1–3 stets entbehrlich ist.

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