Rn 6

Nach I 2 soll das Leistungsverweigerungsrecht entfallen, wenn die Gegenleistung bewirkt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Das ist für das Bewirken der Gegenleistung selbstverständlich: Dann handelt es sich ja auch nicht mehr um eine Vorleistung. Für die Sicherheitsleistung gelten die §§ 232 ff; nach §§ 232 II, 239 genügt also (anders als nach § 273 III 2) auch die Stellung eines tauglichen Bürgen.

 

Rn 7

Ein nachträglicher Wegfall der Anspruchsgefährdung lässt auch die Einrede nach I 1 entfallen (Grüneberg/Grüneberg Rz 7).

 

Rn 8

Endlich dürfte auch der gemeinsame Grundgedanke der §§ 323 VI, 326 II analog anzuwenden sein: I 1 scheidet aus, wenn der Vorleistungspflichtige für die Gefährdung seines Gegenanspruchs allein oder weit überwiegend verantwortlich ist (etwa dadurch, dass er die Leistungsunfähigkeit seines Gläubigers durch die Nichterfüllung einer anderen Verpflichtung selbst herbeigeführt hat). Darüber hinaus kommt in Betracht, dass die Gefährdung erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem sich der Vorleistungspflichtige im Schuldnerverzug befunden hat. Denn dann wäre die Gefährdung durch pflichtgemäßes Verhalten des Vorleistungspflichtigen vermieden worden (vgl MüKo/Emmerich Rz 18).

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