Rn 8

Bei ausländischem Vertragsstatut sind dessen Vermutungen und Beweislastverteilungsregeln anzuwenden. Die angelsächsische Regelung res ipsa loquitur lässt einen Rückschluss aufgrund tatsächlicher, insb naturwissenschaftlicher Erfahrungssätze zu. Sie ist wie der deutsche Anscheinsbeweis als gesetzliche Vermutung zu behandeln (MüKoIPR/Spellenberg Art 18 Rz 25 f). Das ausländische Vertragsstatut wird durch Art 9 II begrenzt (s MüKoIPR/Spellenberg Art 18 Rz 24).

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