Rn 27

Nach Art 1 II lit e sind Gerichtsstandsvereinbarungen vom sachlichen Anwendungsbereich von ROM I ausgeschlossen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des auf eine Gerichtsstandsvereinbarung anwendbaren Rechts sind zum einen Art 25 Brüssel Ia (seit 10.1.15) und zum anderen Art 23 HGÜ (in Kraft in Mexiko und EU [1.10.15] inkl Dänemark [1.9.18]; VK [1.4.19] sowie Singapur [1.10.16], Montenegro [1.8.18]): jew autonome Auslegung, ergänzt um eine Nichtigkeitsprüfung nach dem vom IPR des Forums bestimmten Recht. Bei Abschluss im Anwendungsbereich des CISG, auch in AGB, s vorrangig Art. 14–24 CISG (auch dann, wenn die AGB das CISG ausschließen wollen). Soweit diese Gesamtverweisungen auf nationales IPR aussprechen (vgl für Brüssel Ia Erw 20; MAHIntWirtR/Brödermann § 6 Rz 219, 221) und deshalb deutsches IPR zur Anwendung kommt oder soweit deutsches IPR im Verhältnis zu Drittstaaten zur Anwendung kommt (vgl § 38 ZPO), gilt für die Bestimmung des mangels Rechtswahl anzuwendenden Rechts vor deutschen Gerichten nach wie vor Folgendes:

Da ex Art 27 ff EGBGB seit 17.12.09 aufgehoben sind (s Vor ROM I Rn 2), sind ab diesem Datum abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarungen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Internationalen Privatrechts anzuknüpfen (s Reithmann/Martiny/Hausmann Rz 7.8 ff). Ist die Gerichtsstandsvereinbarung Teil eines Hauptvertrages (oder von AGB), ist – mangels separater Rechtswahl – danach akzessorisch an das Recht des Hauptvertrags anzuknüpfen (dies entspricht dem Näheprinzip; s.a. arg aus Erw 20 S 2 u zB BGHZ 59, 23, 27; dies gilt ebenfalls für evtl Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Vereinbarung vgl BGH RIW 20, 64 ff; nach BAG NZA 22, 1288, 1292 [BAG 31.03.2022 - 8 AZR 207/21] spreche in Bezug auf die Auslegung einiges für die Anwendung des Rechts der lex fori); es kann im Interesse der Kohärenz des internationalen Schuldrechts geboten sein, Regelungen von ROM I entsprechend auf die vom Anwendungsbereich ausgenommenen Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden (s dazu für EVÜ ex Art 37 EGBGB 7. Aufl Rz 2–3).

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