Rn 29a

Die Anpassung reagiert auf die Störung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Fällt dieser externe Umstand aber seinerseits weg, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen dies für den angepassten Vertrag hat. Besonders deutlich zeigt sich das bei staatlichen Eingriffen in das Wirtschaftsleben etwa iRd Bekämpfung der COVID-19-Pandemie: Nach Art 240 § 7 EGBGB wird für bestimmte Miet- und Pachtverträge insoweit eine Vermutung für eine Vertragsstörung ausgesprochen (Rn 16). Rechtsfolge kann eine Verminderung der geschuldeten Miete oder Pacht sein. Werden diese Eingriffe aufgehoben, erscheint diese Reduzierung nicht mehr gerechtfertigt – man könnte von einem Wegfall des Wegfalls bzw der Störung der Geschäftsgrundlage sprechen. Regelmäßig werden solche Entwicklungen bereits iRd Anpassung berücksichtigt, so dass die Reduzierung von Miete oder Pacht von vornherein auf die Dauer des staatlichen Eingriffs zu beschränken ist (Häublein/Müller NZM 20, 481, 491; Streyl NZM 20, 817, 825; ebenso der BT-Rechtsausschuss im Hinblick auf Art 240 § 7 EGBGB, BTDrs 19/25322, 21). Ist dies indessen nicht vorherzusehen, kommt eine automatische Rückanpassung nicht in Betracht. Wohl aber kann für den angepassten Vertrag erneut die Geschäftsgrundlage gestört oder weggefallen sein. Doch dürfte es vielfach an der Unzumutbarkeit des Festhaltens am (angepassten) Vertrag fehlen (dazu Rn 14), denn der Wegfall des die Störung begründenden Umstandes ist jedenfalls in den COVID-19-Fällen durchaus vorhersehbar.

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