Rn 5

Die in II enthaltene Verpflichtung des Unternehmers beschränkt sich auf ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Weder erfasst sie gewährleistungsrechtliche Kündigungen noch andere Rechte zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, etwa durch Rücktritt oder Vertragsbeendigung nach § 327o (BTDrs 19/30840, 17; s.a. Wais NJW 21, 2833, 2836 f; Stiegler VuR 21, 443). Erfüllt der Unternehmer die Vorgaben nach I und II nicht, löst dies ein Kündigungsrecht nach VI aus (Rn 11).

 

Rn 6

Zur Abgabe der Kündigungserklärung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Zunächst muss der Unternehmer sicherstellen, dass jeder auf der Webseite abschließbare Vertrag über eine entsprechende Kündigungsschaltfläche dort auch gekündigt werden kann (II 1). Diese muss eindeutig mit ›Verträge hier kündigen‹ oÄ beschriftet sein (II 2). Über diese muss der Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite gelangen, auf der die für die Kündigung notwendigen Angaben gemacht werden (II 3 Nr 1) und im Anschluss daran über eine Bestätigungsschaltfläche die Kündigungserklärung abgegeben werden kann. Ausgestaltungen der Bestätigungsseite, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres beizubringende und für die zweifelsfreie Zuordnung auch nicht erforderliche Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert, sind unzulässig (BTDrs 19/30840, 17).

 

Rn 7

Auch die Bestätigungsschaltfläche muss eindeutig als solche erkennbar sein, etwa mit der Bezeichnung ›jetzt kündigen‹ (II 3 Nr 2). Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein (II 4), s dazu Art 246d § 2 II EGBGB. Eine nur vorübergehende, technisch bedingte Unerreichbarkeit wegen Wartungsarbeiten ist unschädlich. Damit wird in einer Art Spiegelbildprinzip der typische Bestellvorgang für die Zwecke der Kündigung gewissermaßen umgekehrt. Doch kommt es für II nicht darauf an, ob der zu kündigende Vertrag auch im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurde, sondern nur darauf, ob der Unternehmer zum Zeitpunkt der Kündigung eines Vertrags dessen Abschluss im elektronischen Geschäftsverkehr ermöglicht (BTDrs 19/30840, 17). § 312k ist damit losgelöst von § 312j zu verstehen (Wais NJW 21, 2833, 2836).

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