Rn 21

Regelmäßig geht der Schadensersatzanspruch aus II 1 auf Schadensersatz statt der Leistung. Dieser umfasst wie bei §§ 280, 281 außer dem Wert der Leistung auch alle Folgeschäden, die durch die Nichtleistung für den Gläubiger entstehen (Bsp: BGH NJW 13, 1733; BGHZ 201, 148 Rz 27), einschließlich des Betriebsausfallschadens. Allerdings braucht der Gläubiger nach § 326 I wegen der Unmöglichkeit der Leistung die Gegenleistung nicht zu erbringen. Deren Wert muss also von dem Schadensersatz statt der Leistung abgezogen werden. Doch wird man dem Gläubiger das Recht zugestehen müssen, die Gegenleistung zu erbringen und dann entspr der Surrogationstheorie den Schadensersatz statt der Leistung ungemindert zu fordern.

 

Rn 22

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger nach II 1 auch den in § 284 bestimmten Aufwendungsersatz verlangen. Dieser entspricht va deshalb nicht genau dem negativen Interesse, weil er nicht den entgangenen Gewinn aus anderen Vertragsschlüssen umfasst, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Vertrag mit dem Schuldner versäumt hat. Daraus folgt die Frage, ob nicht aus cic das volle negative Interesse verlangt werden kann. Denn häufig wird in den Fällen von II 1 zugleich eine cic vorliegen. Die weitergehende Haftung wird zu bejahen sein (vgl MüKo/Ernst Rz 22). Denn es ist kein Grund ersichtlich, dessentwegen der Gläubiger bei dieser Fallgruppe der cic schlechter stehen sollte als sonst. Ackermann Schutz des negativen Interesses 07, 382 ff hält nach § 284 überhaupt auch alle Schäden für ersatzfähig, die keine Aufwendungen darstellen. Jedenfalls aber muss der Vorrang des Mängelrechts bei der Verjährung berücksichtigt werden (vgl u. Rn 26).

 

Rn 23

Für die Teilunmöglichkeit (dazu Canaris FS Medicus [09], 17) verweist II 3 auf § 281 I 2. Das bedeutet: Bei anfänglicher Teilunmöglichkeit kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der möglichen Teilleistung kein Interesse hat. Das entspricht der Problematik von § 281 I 2 (vgl § 281 Rn 28 ff). Der Schadensersatz (oder Aufwendungsersatz nach § 284) wegen des unmöglichen Teils kann dagegen ohne weiteres gefordert werden.

 

Rn 24

Ähnl wirkt die Verweisung auf § 281 I 3 in II 3: Bei einer Schlechtleistung kann Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei einer unerheblichen Pflichtverletzung (vgl § 281 Rn 32) nicht gefordert werden. Hier zeigt sich, dass § 311a auch für nicht behebbare Qualitätsmängel gedacht ist (vgl Rn 6). Zweck des § 281 I 3 ist, das Schuldverhältnis soweit möglich zu retten. Dagegen kann Schadensersatz wegen des Mangels und seiner Folgen unbeschränkt gefordert werden.

 

Rn 25

Ergänzt werden die beiden Verweisungen in I 3 durch diejenige auf § 281 V: Soweit der Gläubiger bei Teil- oder Schlechtleistung Schadensersatz statt der ganzen Leistung fordern kann, mag ja der Schuldner schon geleistet haben (nämlich den möglichen Teil oder in der minderen Qualität). Dann soll der Gläubiger diese Leistung (selbstverständlich) nicht behalten dürfen. Daher soll der Schuldner sie nach Rücktrittsrecht (§§ 346 bis 348) zurückfordern dürfen. Den Schadensersatz braucht er nur Zug um Zug gegen Rückgabe zu leisten, §§ 281 V, 348, 320, 322.

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