Gesetzestext

 

1Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. 2Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Die Vorschrift will die Abwicklung der sich aus dem Rücktritt ergebenden Pflichten regeln. Dabei handelt es sich um Pflichten aller Art, nicht nur die um Rückgewähr von Leistung und Gegenleistung. Erfasst werden insb auch die Pflichten aus den §§ 346 III 2, IV, 347: Stets sind die §§ 320, 322 entspr anwendbar.

 

Rn 2

Dagegen macht § 348 aus dem Rückgewährschuldverhältnis (vgl Vor §§ 346 ff Rn 2) keinen gegenseitigen Vertrag. Insb sind also die §§ 323 bis 326 unanwendbar. Daher kann zB bei Säumnis des einen Rückgewährschuldners der andere nicht nach § 323 vom Rücktritt zurücktreten (vgl BGH NJW 02, 506, 507 [BGH 07.11.2001 - VIII ZR 213/00]). Die Folgen einer Leistungsstörung ergeben sich im Rücktrittsstadium vielmehr nur aus den §§ 346 II, IV mit 280 bis 283 sowie aus §§ 280, 286.

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