Rn 1

Die Vorschrift ist keine Anspruchsgrundlage, sondern rechnet dem Verein das Handeln seiner Organe haftungsrechtlich zu. Damit begründet § 31 die Haftung für Eigenhandeln im Unterschied zu § 278, der die Haftung für fremdes Verschulden vorsieht. Nach § 831 haftet der Verein für eigenes vermutetes Verschulden mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises, die § 31 nicht kennt. Die Haftung des Vereins aufgrund § 31 tritt neben die etwaige persönliche Haftung des verfassungsmäßig berufenen Vertreters, zB aus unerlaubter Handlung (BGH NJW 96, 1535, 1536 [BGH 12.03.1996 - VI ZR 90/95]). § 31 ist durch Satzung nicht abdingbar (§ 40 1).

 

Rn 2

§ 31 mit seinem weiten Anwendungsbereich gilt für privatrechtliche Stiftungen (§ 86), juristische Personen des Öffentlichen Rechts (§ 89 I), den nichtrechtsfähigen Verein (Soergel/Hadding Rz 6), alle juristischen Personen des Privatrechts (AG, eG, GmbH, KGaA, VVaG), für die Vorgesellschaften wie die Vor-GmbH (Stuttg NJW-RR 89, 638), die OHG, KG, PartG, ja selbst für die GbR (BGH NJW 07, 2490, 2491 [BGH 03.05.2007 - IX ZR 218/05]; Schöpflin DStR 03, 1349). Ebenso ist die Norm anzuwenden auf die Insolvenzmasse hinsichtlich der Handlungen des Insolvenzverwalters (Grüneberg/Ellenberger Rz 3) und auf die WEG-Eigentümergemeinschaft (BGH NJW 12, 2955 [BGH 13.07.2012 - V ZR 94/11] Tz 18).

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