Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Grundsatz, daß eine GmbH nach § 31 BGB für Schäden haftet, die ihr Geschäftsführer in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten zufügt, schließt nicht aus, daß er daneben persönlich für einen Schaden haftet, den er selbst durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 714246

BB 1996, 1027

NJW 1996, 1535

ZIP 1996, 786

GmbHR 1996, 453

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