Rn 8

Preiserhöhungsklauseln (zB Tagespreisklauseln im Kfz-Handel), die nach Nr 1 nicht zu beanstanden sind, können gegen § 307 verstoßen (BGH NJW 85, 2270; Führich NJW 00, 3676). Das gilt zB für Klauseln, die einseitig dem Verwender eine nicht kurzfristige Preiserhöhung erlauben. Nach § 307 unwirksam sind Klauseln, die das Äquivalenzprinzip nicht wahren (BGH NJW 85, 2270 [BGH 20.05.1985 - VII ZR 198/84]; 82, 332 [BGH 07.10.1981 - VIII ZR 229/80]), die Preiserhöhung nach Grund und Umfang nicht transparent konkretisieren (BGH NJW 00, 652 [BGH 19.10.1999 - XI ZR 8/99]; 85, 855 [BGH 06.12.1984 - VII ZR 227/83]) und dem Kunden für den Fall hoher Preissteigerungen kein Lösungsrecht (Kündigung oder Rücktritt) einräumen (BGH NJW 98, 456). Insb bei Verträgen mit Verbrauchern sind an Ausgewogenheit und Klarheit der Klausel strenge Anforderungen zu stellen (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 8). Zur Kasuistik s MüKo/Wurmnest § 309 Nr 1 Rz 33. Nachbewertungsklauseln sind dagegen nach § 307 III 1 der Inhaltskontrolle entzogen (BGH NJW 01, 2399 [BGH 26.01.2001 - V ZR 452/99]).

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