Leitsatz (amtlich)

Wird in einem Formularvertrag über die Errichtung eines Bauwerks einFestpreis vereinbart, der nur gelten soll, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Bau begonnen werden kann, so verstößt eine Bestimmung in dem Formularvertrag, wonach

sich bei Überschreiten des Festpreistermins der Gesamtpreis um den Prozentsatz erhöht, zu dem der Unternehmer entsprechende Bauwerke im Zeitpunkt des Baubeginns nach der dann gültigen Preisliste anbietet,

gegen § 9 AGBG und ist daher unwirksam.

 

Normenkette

AGBG §§ 9, 11 Nr. 1

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 29.05.1984; Aktenzeichen 16 U 163/83)

LG Bückeburg (Urteil vom 20.05.1983; Aktenzeichen 2 O 527/82)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 1984 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit Vertrag vom 8. August 1980, auf einem von der Klägerin zu beschaffenden Grundstück ein Haus zu einen Festpreis von 176.100,– DM zu errichten. Dieser Festpreis sollte nach dem von der Klägerin verwendeten Formularvertrag für die gesamte Bauzeit gelten,

„sofern alle Voraussetzungen zum Baubeginn vor dem 15. Dezember 1980 gegeben sind. … Wird der Festpreistermin überschritten, so erhöht sich der Gesamtpreis um den Prozentsatz, für den die Firma diesen oder entsprechende Haustypen zum Zeitpunkt des Baubeginns der Baumaßnahme verkauft bzw. anbietet (z.Zt. gültige Preisliste).”

Da die Beklagten jedoch ein anderes Grundstück kauften und sich für ein größeres Haus entschieden, änderten die Parteien den Bauvertrag mehrfach, zuletzt am 19./22. Januar 1981 dahin ab, daß der Festpreis schließlich auf 340.430,– DM und der Festpreistermin (= spätester Baubeginn) auf den 1. März 1981 festgelegt wurden.

Die Klägerin erhielt die Baugenehmigung am 18. März 1981 und begann mit den Bauarbeiten am 30. März 1981. Am 23. Juli 1982 nahmen die Beklagten die Bauarbeiten ab.

Die Klägerin fordert gemäß der Preiserhöhungsklausel im Vertrag vom 8. August 1980 eine Preiserhöhung von – jetzt noch – 4,72 % (= 16.068,30 DM). Diese Erhöhung ergebe sich aus der im März 1981 bereits geltenden Preisliste für das Jahr 1981 und entspreche auch der durchschnittlichen Preissteigerung für Baumaterial, Subunternehmer- sowie Lohn- und Lohnnebenkosten im Zeitraum vom 1. April 1980 bis März 1981. Selbst wenn die Preiserhöhungsklausel unwirksam wäre, stünde ihr der geforderte Betrag von 16.068,30 DM (nebst Zinsen) gemäß § 632 Abs. 2 BGB zu, da in diesem Fall der Festpreis wegen der Terminsüberschreitung nicht fortgelte und sie deshalb die übliche Vergütung verlangen könne.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer – zugelassenen – Revision, die die Beklagten zurückzuweisen bitten, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

1. Nach den zutreffenden und auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der später auf 340.430,– DM festgelegte Preis in Verbindung mit dem Formularvertrag vom 8. August 1980 ebenfalls als Festpreis vereinbart wurde und daß dieser Preis der Preisänderungsklausel des nach dem AGBG zu beurteilenden Formularvertrags unterliegen sollte, falls erst nach dem 1. März 1981 mit dem Bau begonnen werden könne.

2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hält jedoch die Klausel, aus der die Klägerin ihre Erhöhungsforderung herleitet, der Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht stand. Zwar lägen die Voraussetzungen des § 11 Nr. 1 AGBG nicht vor. Das stehe aber einer Überprüfung der Preiserhöhungsklausel gemäß § 9 AGBG nicht entgegen. Danach sei die Klausel unwirksam, weil sie es der Klägerin ermögliche, über die Abwälzung der Kostensteigerungen hinaus den vereinbarten Werklohn ohne Begrenzung einseitig anzuheben. Nicht nur der Käufer, sondern auch der Besteller eines Hauses müsse bei Vereinbarung eines Festpreises bereits bei Vertragsschluß der Formulierung der Klausel entnehmen können, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen könnten. Daran fehle es hier, weil die Klausel nicht nur die Weitergabe „objektiver” Kostensteigerungen wie Lohn- und Materialpreiserhöhungen zulasse, sondern es der Klägerin auch ermögliche, eine in ihre neue Preisliste einkalkulierte höhere Gewinnspanne zu fordern. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn den Beklagten eine Lösungsmöglichkeit vom Vertrage eingeräumt worden wäre; das sei hier aber nicht der Fall, da das bloße Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB für den Bauherrn erhebliche Kostennachteile zur Folge habe.

II.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Zutreffend mißt das Berufungsgericht die nicht unter § 11 Nr. 1 AGBG fallende Klausel an der Generalklausel des § 9 AGBG. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prüfung der Zulässigkeit von Preisänderungsvorbehaltsklauseln (BGHZ 82, 21, 23; BGH NJW 1983, 1603, 1604; 1985, 853; 1985, 855) und der im Schrifttum vertretenen Auffassung (Dietlein/Rebmann, AGB aktuell, § 11 Nr. 1 Rdn. 4; Koch/Stübing, AGB, § 11 Nr. 1 Rdn. 25; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rdn. 10; Löwe/Graf v. Vestphalen/Trinkner, AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 11 Nr. 1 Rdn. 13; Palandt/Heinrichs, BGB, 44. Aufl., § 11 AGB-Gesetz Anm. 1 c; Kötz in MünchKomm., 2. Aufl., § 11 AGB-Gesetz Rdn. 3 und 10; vgl. auch Bilda, MDR 1979, 89 ff, 93; Bartsch Betrieb 1983, 214). Auch die Revision zweifelt das nicht an.

Ob dieser Maßstab für Preisänderungsvorbehaltsklauseln in jedenfalls entsprechender Anwendung des § 9 AGBG auch für reine Preisvorbehaltsklauseln gilt, kann offen bleiben (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 1983, 1603, 1605). Mit Recht sieht nämlich das Berufungsgericht in der hier verwendeten Klausel keinen Preisvorbehalt, sondern einen Preisänderungsvorbehalt. Die Parteien wollten erkennbar eine bestimmte Vergütung – und zwar alsFestpreis – vereinbaren. Der Klägerin ging es nur darum, unter den in der Klausel bestimmten Voraussetzungen eineErhöhung des festgelegten Preises verlangen zu dürfen. Der endgültige Werklohn sollte damit über eine Preisänderungsbefugnis der Klägerin, aber auf derGrundlage des vereinbarten Festpreises neu ermittelt werden. Dagegen haben die Parteien nicht, was Voraussetzung für einen Preisvorbehalt wäre, auf eine Preisbestimmung bei Vertragsschluß überhaupt verzichtet (vgl. zur Begriffsabgrenzung BGH NJW 1983, 1603, 1604 und Bilda aaO).

2. Soweit sich die Revision gegen die Übertragung der vom Bundesgerichtshof im Kauf recht zur Frage der Wirksamkeit der Tagespreisklauseln aufgestellten Grundsätze auf einen dem Werkvertragsrecht unterfallenden Bauvertrag wendet, dringt sie damit nicht durch.

a) Daß ein einseitiges Preisänderungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwa generell unzulässig ist, ist allgemein anerkannt und ergibt sich bereits aus § 11 Nr. 1 AGBG. Die Interessenlage der Parteien eines Kaufvertrages, insbesondere bei langen Lieferfristen, läßt es nicht unangemessen erscheinen, aufgrund von Kostensteigerungen und etwaigen Qualitätsverbesserungen zwischenzeitlich notwendig werdende Preiserhöhungen auf den Käufer abzuwälzen (vgl. hierzu BGHZ 82, 21, 24). Ebenso kann auch bei Werkverträgen gerade über die Errichtung eines Neubaus ein berechtigtes Bedürfnis dafür bestehen, Kostensteigerungen ab einem bestimmten Zeitpunkt an den Besteller weiterzugeben. Dabei ist freilich zu berücksichtigen, daß den Parteien eines Bauwerkvertrages unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die Vergütung für das zu errichtende Bauwerk festzulegen. Anstelle der häufig gewählten Möglichkeit, die Vergütung des Unternehmers nach Einheitspreisen abzurechnen, können die Parteien z. B. einen Pauschalpreis vereinbaren. Legen sie – wie hier – dem Vertrag einenFestpreis zugrunde, trägt das Kostensteigerungsrisiko der Unternehmer, der grundsätzlich an den „fest” vereinbarten Werklohn gebunden ist (Palandt/Thomas, BGB, 44. Aufl., § 632 Anm. 1 m.N.). Eine derartige Vereinbarung trägt vor allem dem Interesse des Bauherrn an der sicheren Bestimmung der sich für ihn aus dem Vertrag ergebenden finanziellen Belastung Rechnung. Es ist Sache des Bauunternehmers, sich darauf einzustellen und in seine Preiskalkulation auch voraussichtliche Lohnerhöhungen und sonstige künftige Kostensteigerungen einzubeziehen.

Allerdings bleibt es den Parteien unbenommen, den Festpreis auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen und für den Fall der Fristüberschreitung eine Vergütungsänderungsklausel auch im Rahmen von AGB vorzusehen. Bei der Frage, in welchem Umfang das zulässig ist, muß jedoch die bei Abschluß eines Festpreisvertrages bestehende Interessenlage des Auftraggebers berücksichtigt werden.

b) Die bei einem Überschreiten des vereinbarten Zeitpunktes formularmäßig eröffnete Vergütungsänderung muß nach § 9 AGBG dem Äquivalenzprinzip als der Vorstellung beider Parteien von der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen entsprechen. Ebenso wie bei Kaufverträgen (BGHZ 82, 21, 25; 90, 69, 77; BGH NJW 1983, 1603, jeweils m.w.N.) sind bei Werkverträgen über ein Bauvorhaben – jedenfalls im nichtkaufmännischen Verkehr – Vergütungsänderungsvorbehalte regelmäßig dann mit § 9 AGBG unvereinbar und unwirksam, weil unangemessen, wenn sie es dem Unternehmer als Verwender ermöglichen, über die Abwälzung der konkreten Kostensteigerungen (etwa der Lohn- und Materialkosten) hinaus die vereinbarte Festpreis Vergütung ohne Jede Begrenzung einseitig anzuheben, etwa um einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (zum kaufmännischen Verkehr in einem allerdings anders gelagerten Fall vgl. BGH NJW 1985, 426).

Zutreffend nimmt das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kaufvertragsrecht an, daß auch der Besteller eines Hauses bereits bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen können muß, in welchem Umfange Preiserhöhungen auf ihn zukommen können, so daß er in der Lage ist, die Berechtigung verlangter Erhöhungen an der „Ermächtigungsklausel” zu messen (vgl. auch Senatsurteil NJW 1985, 855, 856).

c) Entgegen der Ansicht der Revision führen die Unterschiede, die zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag bestehen, nicht dazu, daß die anhand der Gestaltung von Kaufvertragsfällen entwickelten Grundsätze zur Eingrenzung von formularmäßigen Preisänderungsvorbehalten im Werkvertragsrecht generell keine Anwendung finden würden.

aa) Zu Unrecht hebt die Revision darauf ab, daß der typische Kaufvertrag auf einen alsbaldigen Austausch von Ware und Geld angelegt sei, während beim Bauvertrag die geschuldete Herstellung des Werkes geraumen Zeitaufwand erfordere. Dabei übersieht sie nämlich, daß Gegenstand der Entscheidungen über die Tagespreisklauseln beim Kfz-Kauf gerade Kaufverträge waren, bei denen das Kaufobjekt erst einige Jahre nach Vertragsabschluß geliefert werden sollte. Daraus, daß Kaufverträge regelmäßig in kürzeren Zeiträumen abgewickelt werden können, daß sich also häufig die Frage etwaiger Kostensteigerungen gar nicht stellt, läßt sich für die Wirksamkeitserfordernisse einer Preisänderungsvorbehaltsklausel nichts ableiten.

Zu vergleichen – und im Ergebnis auch vergleichbar – sind hier die Interessen der Parteien eines erst in weiterer Zukunft abzuwickelnden Kaufvertrages mit den Interessen der Parteien eines Bauvertrags. Dabei zeigen die Gestaltungsmöglichkeiten für die Vergütungsbestimmung, daß die Parteien eines Werkvertrages – etwa durch Vereinbarung von Einheitspreisen oder Stundenlohnabreden – noch mehr Möglichkeiten haben, die Vergütung der tatsächlichen Leistung anzupassen, als dies regelmäßig beim Kauf mit der Festlegung eines Preises geschieht, ein Bedürfnis für eine Preisänderungsklausel also im Grundsatz noch geringer ist als beim Kauf. Wählen die Parteien jedoch den Weg einesFestpreises, der für eine bestimmte Zeit gelten und alsdann geändert werden können soll, so hat der Unternehmer gegenüber einem Verkäufer langfristig lieferbarer Waren keinesfalls ein schutzwürdigeres Interesse, vom Vertragspartner nunmehr eine Vergütung fordern zu dürfen, die er ohne objektive Begrenzung im Wege einer von ihm gestalteten „neuen Preisliste” bestimmt.

bb) Die Interessenlage des Bestellers eines Neubaus, der das Haus zu einemFestpreis vom Unternehmer errichten läßt, ist gegenüber der eines Käufers in der Regel in noch stärkerem Maß durch das Bedürfnis gekennzeichnet, den Unternehmer am Festpreis auch wirklich festhalten zu können. Denn durch die Größenordnung der jeweiligen Vergütung wirken sich Preiserhöhungen schon bei wenigen Prozentpunkten erheblich aus; so entsprechen im vorliegenden Falle 4,72 % einem Betrag von mehr als 16.000,– DM. Oft ist die ganze Finanzierung auf den Festpreis ausgerichtet und nicht selten damit auch die Leistungsgrenze des Bestellers erreicht. Deshalb ist es in diesen Fällen von besonderer Bedeutung, daß der Vergütungserhöhung nicht über eine neue Preislistewillkürliche Preisforderungen zugrunde gelegt werden dürfen.

cc) Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob auch im Werkvertragsrecht eine an sich unangemessene Preisanpassungsklausel dann einer Inhaltskontrolle standhalten könnte, wenn der Vertrag dem Besteller eine folgenlose Lösungsmöglichkeit einräumt, stellt sich hier nicht.

Wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, bietet das Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB keine Lösungsmöglichkeit in diesem Sinne (vgl. BGHZ 82, 21, 27). Die Beklagten müßten in diesem Fall nämlich die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen der Klägerin zahlen und wären damit im Regelfall erheblichen Belastungen ausgesetzt.

Einevertragliche Lösungsmöglichkeit sehen die AGBG der Klägerin für den Fall der Fristüberschreitung aber gar nicht vor, so daß keine Stellung dazu genommen werden muß, ob die Unangemessenheit und damit die Unwirksamkeit des Preisänderungsvorbehalts überhaupt auf diese Weise beseitigt werden könnte.

dd) Scheitern muß auch der Versuch der Revision, die hier verwendete Klausel im Wege der Auslegung mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, daß sie ausschließlich auf Preissteigerungen für Material und Löhne Anwendung fände. Eine derartige „Auslegung” würde dem Verbot der Rückführung unwirksamer Klauseln auf einen gültigen Inhalt zuwiderlaufen (vgl. BGHZ 84, 109, 115 f; 85, 305, 312; 86, 284, 297; 87, 309, 321; 90, 69, 73, 81; BGH NJW 1984, 48; 1985, 852, 853; 1985, 855, 856, jeweils m.w.N.).

3. Mit Recht geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß trotz der Unwirksamkeit der Preisänderungsvorbehaltsklausel die Festpreisabrede ebenso wie der übrige Vertragsinhalt wirksam geblieben sind. Das folgt bereits aus § 6 Abs. 1 AGBG.

a) Wenn die Revision demgegenüber meint, die Parteien hätten einen Festpreis nur für den Fall vereinbart, daß an einem bestimmten Termin mit dem Bau begonnen werden könne, mit der Nichteinhaltung dieses Termins sei der Festpreis und damit eine Preisbestimmung überhaupt entfallen, es sei also § 315, hilfsweise § 632 Abs. 2 BGB anzuwenden, so geht das fehl. Mit der zeitlichen Begrenzung der Festpreisabrede wollte sich die Klägerin das Recht einräumen, über den Festpreis hinausmehr von den Beklagten fordern zu dürfen. Der Festpreis sollte dabei aber der „Basis-Preis” bleiben, der lediglich prozentual erhöht werden sollte. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß, auf § 632 Abs. 2 BGB zurückzugreifen. Das würde dem beiderseitigen Parteivillen nicht entsprechen.

Wenn die vereinbarte Festpreis-Vergütung auch zeitlich begrenzt wurde, so spricht doch alles dafür, daß es grundsätzlich bei dieser Vereinbarung der Parteien bleiben und lediglich eine Störung des Äquivalenzverhältnisses durch zeitbedingte Umstände berücksichtigt werden sollte, Dagegen sollte für die Vergütung der Klägerin nicht etwa ein völlig anderer Maßstab – nämlich die Üblichkeit – gelten (vgl. auch OLG Düsseldorf in Schäfer/Finnern/Hochstein, § 642 BGB Nr. 2). Erst recht würde es dem in der Festpreisabrede zum Ausdruck kommenden Villen der Parteien zuwiderlaufen, die Vergütung nach Ablauf des Termins subjektiv, nämlich gemäß §§ 315, 316 BGB allein von der Klägerin bestimmen zu lassen.

b) Inwieweit eine durch die Unwirksamkeit der Vergütungsänderungsklausel im Formularvertrag entstandene Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden könnte (vgl. zu dieser Konstruktion BGHZ 90, 69, zustimmend Bunte, NJW 1984, 1145, ablehnend Trinkner, BB 1984, 490 und Löwe, BB 1984, 492; ferner BGH NJW 1985, 621), kann hier offen bleiben.

Anders als in dem vom VIII. Zivilsenat entschiedenen Fall, in dem ein am 3. November 1977 bestelltes Fahrzeug erst am 12. Mai 1980 ausgeliefert wurde, ist es hier nicht unbillig, die Klägerin an der Preisvereinbarung festzuhalten. Der vorgesehene späteste Zeitpunkt für den Baubeginn wurde nur geringfügig, nämlich um noch nicht einmal einen Monat überschritten.

4. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

G, R, D, B, Q

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 20.05.1985 durch Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 512614

BGHZ

BGHZ, 335

NJW 1985, 2270

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1985, 1081

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