Rn 42

Die Klausel muss klarstellen, dass die Erklärungsfiktion nur dann eintritt, wenn der Verwender den erforderlichen Hinweis tatsächlich erteilt hat (BRHP/Becker § 308 Nr 5 Rz 18). Fehlt eine solche Klarstellung, ist die Klausel unwirksam. Aus den für das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion maßgeblichen Überlegungen (s § 306 Rn 4) folgt, dass ein dennoch erteilter Hinweis weder zur Heilung der Klausel noch dazu führt, dass sich der Kunde nicht auf ihre Unwirksamkeit berufen kann (BRHP/Becker § 308 Nr 5 Rz 19; letzteres offengelassen von BGH NJW 85, 618 [BGH 04.10.1984 - III ZR 119/83]).

 

Rn 43

Die Privilegierung der VOB/B ist durch das ForderungssicherungsG v 23.10.08 (BGBl I, 2022) entfallen. S zur Inhaltskontrolle der VOB/B § 307 Rn 4 u Vor §§ 631 ff Rn 28; s aber bei Verwendung ggü Unternehmern § 310 I 3.

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