Rn 22

Nr 2 lässt sich kaum trennscharf von Nr 1 abgrenzen. Die Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten ist fast immer auch mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Auch hier ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen (BGHZ 155, 137), wobei die Prüfung in drei Schritten durchzuführen ist.

 

Rn 23

Die Natur des Vertrages wird zunächst durch die gesetzlich geregelten oder von der Rspr herausgearbeiteten, Zweck und Inhalt des Vertrages bestimmenden Leistungspflichten der Parteien gekennzeichnet. Zusätzlich ist der durch verkehrsübliche Klauselpraxis bzw die Verkehrsanschauung und Handelsbräuche und die konkreten Vereinbarungen der Parteien bestimmte, berechtigte Erwartungshorizont des objektiven Durchschnittskunden (s Rn 9) zu berücksichtigen (Grüneberg/Grüneberg § 307 Rz 34).

 

Rn 24

Wesentliche, sich aus dem so ermittelten Vertragszweck ergebende Rechte und Pflichten werden ausgehöhlt, wenn dem Vertragspartner Rechtspositionen genommen oder eingeschränkt werden, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat und auf deren Gewährung er daher berechtigterweise vertraut (BGHZ 103, 324; 89, 367). Dabei geht es nicht nur um die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten des Verwenders (BGH NJW 02, 673 [BGH 24.10.2001 - VIII ARZ 1/01]; s zu ›Kardinalpflichten‹ Rn 26), sondern auch um Nebenpflichten, die für den Schutz des Vertragspartners (Person, Vermögen) von grundl Bedeutung sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst möglich macht (mit denen der Vertrag ›steht und fällt‹), auf deren Einhaltung der Vertragspartner also berechtigterweise vertrauen durfte (BGH NJW 93, 335 [BGH 11.11.1992 - VIII ZR 238/91]; 88, 1785 [BGH 03.03.1988 - X ZR 54/86]; Grüneberg/Grüneberg § 307 Rz 35).

 

Rn 25

Die Aushöhlung ist aber nur relevant, wenn durch sie im Einzelfall die Erreichung des Vertragszwecks auch tatsächlich gefährdet wird (BGHZ 103, 324; BB 84, 1449). Gefährdung bedeutet weniger als die totale Vereitelung des Vertragszwecks (BRHP/H. Schmidt § 307 Rz 69). Wie bei I (s Rn 10) können unbedenkliche Klauseln die Gefährdung durch eine Klausel kompensieren (Stoffels Rz 548).

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