Rn 9

Ob die so ermittelte Benachteiligung des Vertragspartners unangemessen ist, muss iRe umfassenden Abwägung der Interessen des Verwenders (an der Aufrechterhaltung der Klausel) und des Vertragspartners (am Wegfall der Klausel) ermittelt werden (BGHZ 153, 154; 120, 118; BAG NJW 22, 1761 Rz 22). Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGHZ 143, 114; NJW 03, 886). Grundrechtspositionen der Parteien sind zu berücksichtigen (Dresd NJW 18, 3111 Rz 18). Ähnl wie für die Auslegung (s § 305c Rn 11 ff) gilt ein überindividuell-generalisierender und typisierender, von den konkreten Umständen des Einzelfalls losgelöster Maßstab (BGH NJW 02, 1715 [BGH 13.12.2001 - I ZR 41/99]; 00, 2106 [BGH 20.01.2000 - VII ZR 46/98]; BAG NJW 18, 2815 Rz 33). Maßgeblich sind also die, uU in Berufs- oder Standesrichtlinien oder sonstigen Verhaltensregeln zum Ausdruck kommenden, Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise (BGH NJW 90, 1601 [BGH 09.02.1990 - V ZR 200/88]; 87, 487 [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85]). Die Abwägung kann daher für unterschiedliche Verkehrs- oder Berufskreise (zB b2c und b2b) unterschiedlich ausfallen (BGH NJW 00, 660 [BGH 28.10.1999 - IX ZR 364/97]). S aber für Verbraucherverträge § 310 III Nr 3, dazu § 310 Rn 12. Die jeweilige Klausel ist dabei im Kontext des Gesamtvertrages zu bewerten, wobei stets auch Gegenstand, Zweck und Charakter des Vertrages sowie individuelle Absprachen der Parteien zu berücksichtigen sind (BGHZ 82, 240).

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