Rn 8

Die Benachteiligung des Vertragspartners ist durch Vergleich des Regelungsgehalts der Klausel mit der ohne die Klausel geltenden Rechtslage als gesetzlichem Leitbild der Inhaltskontrolle zu ermitteln (BGH NJW 94, 1070 [BGH 26.01.1994 - VIII ZR 39/93]). Der so ermittelte Grad der Benachteiligung kann für die nachfolgende Interessenabwägung bedeutsam sein (s Rn 9). Eine nur geringfügige Benachteiligung wird von 1 nicht erfasst (W/L/P/Pfeiffer § 307 Rz 177; Grüneberg/Grüneberg § 307 Rz 12; str).

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