Rn 5

Der Verwender muss die Absicht haben, die Klausel für mindestens drei Verträge zu verwenden (BGH NJW 02, 138; 19, 2997 Rz 31). Unerheblich ist, ob dies tatsächlich geschieht. Bereits beim ersten Verwendungsfall handelt es sich um AGB (BGH NJW 04, 1454; ZIP 01, 2288). Dagegen wird eine Klausel, die mit der Absicht entworfen wurde, in einen konkreten Einzelvertrag Eingang zu finden, nicht dadurch AGB, dass sie später in weiteren Verträgen verwendet wird (BGH NJW 97, 135 [BGH 26.09.1996 - VII ZR 318/95]). Die Mehrfachverwendung muss nicht ggü verschiedenen Vertragspartnern beabsichtigt sein (BGH NJW 04, 1454 [BGH 11.12.2003 - VII ZR 31/03]). Müssen wesentliche Angaben noch individuell in die Klausel eingetragen werden, bezieht sie sich nicht auf eine Vielzahl von Verträgen (BGH NJW 19, 2997 [BGH 11.07.2019 - VII ZR 266/17] Rz 32; anders für unwesentliche Zusätze Celle MDR 19, 1438). Es genügt, wenn ein Dritter (Verband, Autor eines Formularbuches usw) die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat, auch wenn der Verwender sie nur in einem Einzelfall verwenden will (BGH ZIP 05, 1604; Dresd WM 01, 2169), vorausgesetzt, sie wird vom Verwender gestellt (Rn 6 f). Für Verbraucherverträge genügt nach § 310 III Nr 2 die einmalige Verwendung, s § 310 Rn 10. Zu Beweiserleichterungen s Rn 15.

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