Leitsatz (amtlich)

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten, d.h. den Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann.

Zu den Leistungsbestimmungen, von denen die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Leistungspflichten des Architekten abhängig ist und die damit den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten bilden, gehören sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele.

Zur Frage, ob die in Vertragsmustern des Bundes für Verträge mit Architekten vorgesehenen Regelungen "Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von _ _ _ _ EUR brutto/EUR netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276―1: 2008―12, soweit diese Kostengruppen in der ES―Bau/KVM―Bau/HU―Bau/AA―Bau erfasst sind." als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 3 S. 1 Bf, § 650p Abs. 1, § 305 Abs. 1 S. 1; UKlaG §§ 1, 3

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 07.11.2017; Aktenzeichen 7 U 180/16)

LG Berlin (Entscheidung vom 22.11.2016; Aktenzeichen 16 O 379/15)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des KG vom 7.11.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger ist ein im Vereinsregister des AG C. eingetragener Verein, dessen Zweck die Bündelung und Verfolgung der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen freier Architekten ist. Nach seiner Satzung erfüllt der Verein diesen Zweck durch die (nötigenfalls gerichtliche) Durchsetzung rechtmäßiger Vertragskonditionen in Vertragsmustern von Bauherren, insb. der öffentlichen Hand.

Rz. 2

Die Beklagte vergibt in großem Umfang Bau- und Planungsleistungen in Deutschland unter Beachtung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes. Dieses Regelwerk umfasst u.a. die Vertragsmuster "Vertrag Objektplanung - Gebäude und Innenräume", "Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung", "Vertrag - Tragwerksplanung" und "Vertrag Objektplanung - Freianlagen". Diese Verträge beschreiben in § 1 den Gegenstand des Vertrages und regeln in §§ 4 bis 6 die Leistungspflichten des Auftragnehmers. Nach § 6.1 bis § 6.5 der Vertragsbedingungen kann der Auftragnehmer für insgesamt fünf Leistungsstufen beauftragt werden, und zwar beginnend mit der Bauplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung (Leistungsstufe 1) bis zur Objektbetreuung (Leistungsstufe 5). Leistungsstufen, die nicht schon mit Vertragsschluss beauftragt werden, können vom Auftraggeber abgerufen werden.

Rz. 3

Die für die Beauftragung jeder Leistungsstufe geltenden Anforderungen, die der Auftragnehmer zu erfüllen hat, sind in § 5 der Vertragsmuster beschrieben. Unter § 5.3.1 Abs. 1 enthalten die Vertragsmuster nachfolgend wiedergegebene Regelungen über Baukosten, gegen deren Verwendung sich die Klage richtet.

Rz. 4

Vertragsmuster "Objektplanung - Gebäude und Innenräume":

"Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von _ _ _ _ EUR brutto/EUR netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276―1: 2008―12, soweit diese Kostengruppen in der ES―Bau/KVM―Bau/HU―Bau/AA―Bau erfasst sind. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird."

Rz. 5

Vertragsmuster "Fachplanung Technische Ausrüstung":

"Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von _ _ _ _ EUR brutto/EUR netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276―1: 2008―12, soweit diese Kostengruppen in der ES―Bau/KVM―Bau/HU―Bau/AA―Bau erfasst sind. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird."

Rz. 6

Vertragsmuster "Tragwerksplanung":

"Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von _ _ _ _ EUR brutto/EUR netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276―1: 2008―12, soweit diese Kostengruppen in der ES―Bau/KVM―Bau/HU―Bau/AA―Bau erfasst sind. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird."

Rz. 7

Vertragsmuster "Freianlagen":

"Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von _ _ _ _ EUR brutto/EUR netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276―1: 2008―12, soweit diese Kostengruppen in der ES―Bau/KVM―Bau/HU―Bau/AA―Bau erfasst sind. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird."

Rz. 8

Der Kläger ist der Auffassung, diese Vertragsbestimmungen führten zu einer unangemessenen Benachteiligung der Auftragnehmer und seien deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Er beantragt deshalb, der Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu untersagen, die Regelungen zu § 5.3.1 Abs. 1 der Vertragsmuster in Verträgen über Planungsleistungen zu verwenden oder verwenden zu lassen.

Rz. 9

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

I.

Rz. 11

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 12

Die vom Kläger zur Überprüfung gestellten vertraglichen Bestimmungen stellten bloße Leistungsbeschreibungen dar und seien deshalb als sog. essentialia negotii im Grundsatz einer inhaltlichen Rechtmäßigkeitskontrolle anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterlägen einer umfassenden Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abwichen oder diese ergänzten. Dagegen seien Vertragsbestandteile regelmäßig einer Nachprüfung entzogen, die im Rahmen der Vertragsfreiheit den Gegenstand der Hauptleistungen nach Art, Umfang und Güte beschrieben und festlegten. Der mithin zu beachtende Grundsatz, dass Leistungsbeschreibungen und frei vereinbare inhaltliche Leistungsbestimmungen als unmittelbarer Ausdruck privatautonomen Handelns im Kern einer rechtlichen Bewertung nicht unterworfen sein sollen, gelte im Besonderen auch für Vereinbarungen von Baukostenobergrenzen in Architekten- und sonstigen Planerverträgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehe kein Zweifel daran, dass es sich bei derartigen Abreden regelmäßig um Vereinbarungen zur Beschaffenheit der beauftragten Planung handele.

Rz. 13

Als in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebettete Leistungsbeschreibung seien die Regelungen zu den Baukosten allerdings gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB an dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Transparenzgebot zu messen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege aber nicht vor. Insbesondere seien die Klauseln nicht deshalb intransparent, weil die Auftragnehmer über die Haftungsfolgen nicht belehrt würden. Die Klauseln ließen des Weiteren auch keinen Zweifel daran aufkommen, auf welche Baukosten sie abstellten. Der Klauselwortlaut sei dabei nicht zuletzt auch aus der Sicht des Adressaten eindeutig. Das ergebe sich aus dem Hinweis auf die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12. Schließlich seien die Klauseln deshalb transparent, weil sie eindeutig erkennen ließen, dass der Auftragnehmer seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen habe, dass die Kostenobergrenze eingehalten werde.

II.

Rz. 14

Das hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

Rz. 15

Der Kläger, der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG berechtigt ist, Ansprüche nach § 1 UKlaG geltend zu machen (1.), kann von der Beklagten nicht verlangen, die beanstandeten Regelungen zu den Baukosten in § 5.3.1 Abs. 1 der Vertragsmuster nicht mehr zu verwenden oder verwenden zu lassen. Die Regelungen sind insgesamt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen (2. und 3.). § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Vertragsmuster unterliegen zudem keiner Transparenzkontrolle, da es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (4.). § 5.3.1 Abs. 1 Satz 3 der Vertragsmuster hält einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB stand (5.).

Rz. 16

1. Nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG stehen Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit sie insb. nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.

Rz. 17

Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger erfüllt. Er ist eine juristische Person in Form eines eingetragenen Vereins (§ 21 BGB), der die beruflichen Interessen freier Architekten fördern, insb. rechtmäßige Vertragskonditionen in Vertragsmustern durchsetzen will. Die Klage ist deshalb von dem Satzungszweck des Klägers gedeckt, da die von der Klage in Bezug genommenen Vertragsmuster Leistungspflichten von Architekten zum Gegenstand haben. Nach den Feststellungen des LG, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat und die von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt werden, verfügt der Kläger zudem über eine hinreichende personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung, um seine satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen.

Rz. 18

2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Vertragsmuster bereits deshalb nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle (§§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB) entzogen sind, weil es sich um Regelungen über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten des Architekten handelt.

Rz. 19

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen nur Klauseln der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen vereinbart werden. Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind dagegen von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Es ist nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand. Dagegen sind Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren. Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung verbleibt nur der Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (st.Rspr.; s. nur BGH, Urt. v. 5.10.2017 - III ZR 56/17 Rz. 15 m.w.N. NJW 2018, 534).

Rz. 20

b) Zu den Leistungsbestimmungen, von denen die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Leistungspflichten des Architekten abhängig ist und die damit den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten bilden, gehören sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele.

Rz. 21

aa) Nach § 650p Abs. 1 Satz 1 BGB wird der Architekt durch einen Architektenvertrag verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Architektenvertrag typischerweise eine Reihe verschiedener Pflichten umfasst und zwischen dem Planungserfolg und den Planungs- und Leistungsschritten zu unterscheiden ist (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, BT-Drucks. 18/8486, 66). Die auf dieser Grundlage vom Architekten als Hauptleistung zu erfüllenden Pflichten definiert das Gesetz - anders als beispielsweise im Kauf- oder Mietrecht - nicht selbst, sondern verweist auf die Planungs- und Überwachungsziele, die die Parteien vereinbaren. Die vertragliche Vereinbarung ist damit entscheidend dafür, welche Hauptleistungspflichten der Architekt zu erfüllen hat (Busche in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 650p Rz. 9; Fuchs in FBS, HOAI, 2016, Syst A V Rz. 5).

Rz. 22

bb) Für die der Privatautonomie unterliegende Beschreibung der von dem Architekten geschuldeten Hauptleistung stehen den Vertragsparteien im Grundsatz zwei Wege offen:

Rz. 23

Die Vertragsparteien können im Zeitpunkt des Vertragsschlusses umfassend Planungs- und Überwachungsziele bestimmen und Planungs- und Leistungsschritte detailliert beschreiben. Sie können aber auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Planungs- und Überwachungsziele nur im Ansatz, beispielsweise unter Bezeichnung des Grundstücks und Bestimmung des Zwecks des zu errichtenden Gebäudes oder der herzustellenden Außenanlage vereinbaren (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, BT-Drucks. 18/8486, 67) und die weitergehend notwendige Konkretisierung der zukünftigen Planung überlassen (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.2015 - VII ZR 131/13 Rz. 24, BGHZ 205, 107).

Rz. 24

c) Vereinbaren die Vertragsparteien - bei Vertragsschluss oder im Verlauf des Planungsprozesses - eine Baukostenobergrenze, liegt darin eine Beschaffenheitsvereinbarung der zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele, die der Architekt als Hauptleistungspflicht zu erfüllen hat. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht die Planungsleistung eines Architekten nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk oder eine Außenanlage vorsieht, dessen/deren Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrages vereinbart sind. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Bestellers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten und vereinbarte Baukostenobergrenzen einzuhalten (BGH, Urt. v. 21.3.2013 - VII ZR 230/11 Rz. 9, BGHZ 197, 93; Urt. v. 6.10.2016 - VII ZR 185/13 Rz. 16 BauR 2017, 134 = NZBau 2017, 46). Die an dieser Rechtsprechung, die auch für nach dem 31.12.2017 geschlossene Verträge gilt, vereinzelt geäußerte Kritik (Retzlaff, NZBau 2017, 131; BauR 2015, 1729) gibt keine Veranlassung hiervon abzuweichen.

Rz. 25

d) § 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Vertragsmuster bestimmen eine Baukostenobergrenze und beschreiben damit einen unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten des Architekten. Während in § 5.3.2 Satz 1 der Vertragsmuster die nicht zu überschreitenden Baukosten betragsmäßig festgelegt werden, definiert § 5.3.2 Satz 2 der Vertragsmuster den Begriff der Baukosten unter Verweis auf die Kostengruppen 200 bis 600 DIN 276-1: 2008-12.

Rz. 26

3. § 5.3.1 Abs. 1 Satz 3 der Vertragsmuster ist ebenfalls nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen.

Rz. 27

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 unterliegen rechtsdeklaratorische Klauseln, die lediglich das wiedergeben, was von Rechts wegen ohnehin gilt, keiner Inhaltskontrolle. Bei rechtsdeklaratorischen Klauseln würde eine Inhaltskontrolle auf eine mittelbare Angemessenheitskontrolle des Gesetzes durch die Gerichte hinauslaufen, die mit der Gesetzesbindung der Judikative nicht zu vereinbaren wäre. Die Kontrolle müsste zudem leerlaufen, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gem. § 306 Abs. 2 BGB lediglich eine inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte. Um den rechtsdeklaratorischen Charakter einer Klausel feststellen zu können, bedarf es eines Vergleichs zwischen dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Klausel und der für die Klauselthematik sonst geltenden rechtlichen Regelung (BGH, Urt. v. 8.10.2014 - XII ZR 164/12 Rz. 12 MDR 2014, 1380; Urt. v. 5.4.1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, juris Rz. 12).

Rz. 28

b) Durch § 5.3.1 Abs. 1 Satz 3 des Vertragsmusters wird der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass die Kostenobergrenze eingehalten werden kann. Nichts anderes gilt nach §§ 650q Abs. 1, 633 BGB. Danach ist der Architekt verpflichtet, seine Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist das Werk des Architekten frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Zu der vereinbarten Beschaffenheit der Leistungen des Architekten gehört, wie bereits ausgeführt, dass der Architekt die zum Vertragsinhalt gewordenen Vorgaben des Auftraggebers zu den Baukosten des Bauwerkes beachtet. Dabei ist der Architekt verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass eine vereinbarte Baukostenobergrenze eingehalten werden kann.

Rz. 29

Damit besteht Identität zwischen der Gesetzeslage und der in § 5.3.1 Abs. 1 Satz 3 der Vertragsmuster vorgesehenen Klausel.

Rz. 30

4. § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Vertragsmuster unterliegen, im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und der Revision, keiner Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Regelungen sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da sie nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.

Rz. 31

a) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Die Vorformulierung setzt voraus, dass die Vertragsbestimmungen nicht für den konkreten Vertragsschluss entworfen, sondern als Grundlage oder Rahmen für gleichartige Rechtsverhältnisse aufgestellt sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1996 - , BauR 1997, 123, juris Rz. 8). In diesem Sinne sind Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BGH, Urt. v. 11.12.2003 - VII ZR 31/03, BauR 2004, 674, juris Rz. 17 = NZBau 2004, 215).

Rz. 32

b) Nach diesen Grundsätzen ist § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsmuster nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren. Zwar ist trotz der Notwendigkeit, in den Vertragsbedingungen den Betrag der Baukosten einzusetzen und anzukreuzen, ob die Baukosten "brutto" oder "netto" vereinbart sein sollen, von vorformulierten Vertragsbedingungen auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 23.8.2016 - VIII ZR 23/16 Rz. 9 NJW-RR 2017, 137). Die so zu vervollständigende Vertragsbedingung bezieht sich indes nicht auf eine Vielzahl von Verträgen. Sie erhält vielmehr ihren Regelungsgehalt erst durch das Einsetzen der Baukostensumme, die für das jeweilige Bauvorhaben, d.h. individuell, bestimmt wird. Damit enthält § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsmuster eine Vertragsbestimmung, deren Verwendung nur für diesen Vertrag beabsichtigt ist.

Rz. 33

aa) Die Auslegung von § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsmuster kann der Senat selbst vornehmen. Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Auftragnehmers nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Vertragsbestimmung zu fragen (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 23.8.2018 - III ZR 192/17 Rz. 16 NJW 2019, 47).

Rz. 34

Wird das Feld für die einzusetzenden Baukosten nicht ausgefüllt, ist eine Vereinbarung über die Baukosten nach § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsmuster nicht zustande gekommen. Darüber hinaus verpflichtet diese Bestimmung den Auftragnehmer nicht, zu einem späteren Zeitpunkt eine Baukostenvereinbarung zu schließen. Umgekehrt enthält die Regelung keinen Verzicht des Auftraggebers auf das Recht, dem Auftragnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Vereinbarung über Baukosten anzubieten. § 5.3.1 der Vertragsmuster erhält daher einen Regelungsgehalt ausschließlich über die Eintragung einer Baukostensumme.

Rz. 35

bb) Damit ist für die Beantwortung der Frage, ob diese Vertragsbestimmung für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden soll, eine Absicht des Auftraggebers entscheidend, die ausgefüllte Vertragsbestimmung für mindestens zwei weitere Verträge zu verwenden. Das ist zu verneinen. Die Baukostenobergrenze wird entsprechend den Gegebenheiten des konkret zu planenden und ggf. zu verwirklichenden Bauvorhabens und den für dieses Vorhaben verfügbaren finanziellen Mitteln festgesetzt. Baukostensumme und Bauvorhaben bilden deshalb eine nur das konkrete Bauvorhaben betreffende, individuelle Einheit. Eine Verwendung der ausgefüllten Vertragsbedingung für einen Vertrag, der ein anderes Bauvorhaben betrifft, ist ebenso wenig vorgesehen wie eine nochmalige Verwendung für dieselbe Planungs- und/oder Überwachungsleistung bei diesem Bauvorhaben.

Rz. 36

Darin unterscheidet sich die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze in einem Architektenvertrag von Leistungsbeschreibungen in Vertragsmustern, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners ohne individualisierenden Bezug zum konkreten Vertragsschluss allgemein regeln und die deshalb in der Rechtsprechung als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden (vgl. nur für Klauseln eines Telekommunikationsunternehmens über Datenautomatik bei der Internetnutzung: BGH, Urt. v. 5.10.2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534; für eine Abschlussgarantie beim Neuwagenkauf: BGH, Versäumnisurteil v. 6.7.2011 - VIII ZR 293/10 Rz. 16, NJW 2011, 3510; für Versicherungsbedingungen im Rahmen privater Vorsorge bei Arbeitslosigkeit: BGH, Urt. v. 24.3.1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, juris Rz. 27).

Rz. 37

c) § 5.3.1 Abs. 1 Satz 2 der Vertragsmuster ist ebenfalls nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, da diese Regelung in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsmuster steht.

Rz. 38

aa) § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsmuster definiert nicht, was unter "Baukosten" zu verstehen ist. Eine solche Unklarheit führt zu erheblichen Auslegungsproblemen (vgl. Fuchs in FS für Messerschmidt, 2018, S. 21, 24 f.) und ggf. zur Unbestimmbarkeit und deswegen Unwirksamkeit der Baukostenvereinbarung. Deshalb ergänzt § 5.3.1 Abs. 1 Satz 2 der Vertragsmuster die Baukostenvereinbarung durch eine Definition der Baukosten unter Verweis auf die Kostengruppen 200 bis 600 DIN 276-1: 2008-12. § 5.3.1 Abs. 1 Satz 2 der Vertragsmuster ist damit eine bloße Erläuterung von Satz 1 und hat deshalb keinen von Satz 1 zu trennenden eigenständigen Regelungsgehalt.

Rz. 39

bb) Da § 5.3.1 Abs. 1 Satz 2 der Vertragsmuster eine ausschließlich unselbständige Ergänzung zu § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsmuster darstellt, teilt Satz 2 das rechtliche Schicksal von Satz 1 und ist deshalb ebenfalls nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren (vgl. Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 1 UKlaG Rz. 21).

Rz. 40

5. Schließlich hält § 5.3.1 Abs. 1 Satz 3 der Vertragsmuster einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB stand.

Rz. 41

Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (st.Rspr.; s. nur BGH, Urt. v. 25.2.2016 - VII ZR 156/13 Rz. 31 m.w.N. BauR 2016, 1071 = NZBau 2016, 353).

Rz. 42

Diesen Anforderungen entspricht § 5.3.1 Abs. 1 Satz 3 der Vertragsmuster in beiden streitgegenständlichen Ausgestaltungen. Diese Regelung weist den Architekten hinreichend klar und eindeutig darauf hin, dass er seine Leistungen im Rahmen der ihm in seinem Aufgabenbereich jeweils zugewiesenen Kostengruppen so zu erbringen hat, dass die vereinbarte Kostenobergrenze eingehalten werden kann (a.A. Thode/Wirth/Kuffer/Kuhn, Praxishandbuch Architektenrecht, 2. Aufl., § 13 Rz. 24). Soweit die Revision ausführt, die Regelung sei intransparent, da sie die gravierenden rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen der Vereinbarung einer Kostenobergrenze nicht deutlich mache, folgt der Senat dem nicht. Dem durchschnittlichen Architekten ist klar, dass er seine Leistungen unter Wahrung der Vereinbarung mit dem Besteller zur Baukostenobergrenze zu erbringen hat und eine schuldhafte Nichtbeachtung dieser Beschaffenheitsvereinbarung zu Schadensersatzansprüchen gegen ihn führen kann. Eines gesonderten Hinweises auf diese Rechtsfolge bedarf es damit nicht.

III.

Rz. 43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13364713

BGHZ 2020, 1

NJW 2019, 2997

NJW 2019, 8

BauR 2019, 1805

EWiR 2020, 109

IBR 2019, 500

NZM 2020, 565

WM 2019, 1615

ZAP 2019, 908

ZIP 2019, 1573

ZIP 2019, 62

JZ 2019, 650

JuS 2020, 356

MDR 2019, 1125

ZfBR 2019, 774

NJW-Spezial 2019, 652

NZBau 2019, 5

NZBau 2019, 632

RÜ 2019, 686

BBB 2019, 61

FSt 2020, 141

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