Rn 80

Der Verkäufer verletzt seine Pflichten, wenn er eine mangelhafte Sache liefert (§ 433 I 2, Rn 5); der Werkunternehmer, wenn er ein mangelhaftes Werk liefert (§ 633 I, s § 633 Rn 11). Eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der Kaufsache trifft den Verkäufer nach hA grds nicht (vgl BGH NJW 68, 2238 [BGH 25.09.1968 - VIII ZR 108/66]; 81, 1269; Ausnahme: Besonders hochwertige oder fehleranfällige Produkte bzw besondere Sachkunde des Verkäufers, Grüneberg/Grüneberg § 280 Rz 19). Allerdings verlangt § 311a II nunmehr doch ein gewisses Maß an Vergewisserung (s § 276 Rn 17) und ggf auch zusätzliche Aufklärung (BGH NJW 07, 3057 [Erfordernis von Fachkenntnissen bei Selbstmontage]; NJW 13, 1807 [BGH 01.02.2013 - V ZR 72/11] [Schwächen der Ertragsfähigkeit des Grundstücks]). Zwischen Verkäufer und Käufer kann ein zusätzlicher Beratungsvertrag zustande gekommen sein, der im Falle einer Verletzung der hieraus resultierenden Beratungspflichten zu einem konkurrierenden Anspruch ebenfalls aus § 280 I führen kann (s BGH NJW 97, 3227; 99, 3192 [BGH 23.06.1999 - VIII ZR 84/98]; 07, 1874 [BGH 13.10.2006 - V ZR 66/06]; 15, 1510 [BGH 19.12.2014 - V ZR 194/13] Rz 8 sowie oben Rn 13). Beim Grundstückskauf muss der Verkäufer darauf hinweisen, dass die Erteilung einer erforderlichen Genehmigung unsicher ist (s BGH BeckRS 10, 03755 Rz 5); ggf ergeben sich auch Hinweispflichten hinsichtlich der Grundstückgrenze, wenn der äußere Eindruck vom Grundstück diese Grenze nicht erkennen lässt (vgl BGH NJW 12, 846 Rz 7). Beim Schadensersatz statt der Leistung ist eine Schadensberechnung nach den fiktiven Mangelbeseitigungskosten grds möglich (BGHZ 229, 115 [Kaufvertrag]; BGH NJW-RR 22, 1307 [Haftung des Mieters nach beendetem Mietvertrag]). Die Schadensberechnung erfolgt nach § 287 I ZPO (BGH NJW 22, 2685). Beim Werkvertrag kann Ersatz fiktiver Kosten hingegen nicht verlangt werden (BGHZ 218, 1, Rz 31). Die Haftung des Vermieters und des Reiseveranstalters für Mängel ist in §§ 536a u 651n geregelt. § 280 greift hier nur dann ein, wenn es sich um eine nicht §§ 536a, 651n unterfallende Pflichtverletzung handelt (etwa BGH NJW-RR 13, 333 [BGH 12.12.2012 - XII ZR 6/12] [erhöhte Brandgefahr für Mieträume]). Dem Vermieter obliegt grds eine Aufklärungspflicht ggü dem Mieter hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die – für den Vermieter erkennbar – von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrags sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann (BGH NJW 06, 2618; 07, 2759 [BGH 27.06.2007 - XII ZR 53/05] [Autovermietung; Ersatz des Unfallersatztarifs eines Autovermieters]). Ferner ist er hinsichtlich der Nebenkosten dem Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet (BGHZ 183, 299 Rz 11; BGH NJW 15, 855 [BGH 17.12.2014 - XII ZR 170/13] Rz 11 [auch zur Darlegungslastverteilung]). Den nach § 858 II fehlerhaft besitzenden Vermieter trifft für die sich darin befindlichen Gegenstände eine Obhutspflicht iSv § 241 II (BGH NJW 10, 3434, 3435). Ein Mieter verhält sich grds nicht dadurch vertragswidrig, dass er in der angemieteten Wohnung raucht (BGH NJW 06, 2915 Rz 23; BGHZ 204, 316 Rz 13). Ein Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs kommt aber dann in Betracht, wenn die Wohnung durch das Rauchen derart beschädigt wird, dass die Gebrauchsspuren im Rahmen der Vornahme von üblichen Schönheitsreparaturen nicht mehr beseitigt werden können (BGH NJW 08, 1439 Rz 23; BGHZ 204, 316 Rz 13). Den Mieter trifft am Ende der Mietzeit die Pflicht zur Räumung und zur Beseitigung von Rückständen (BGH NZM 10, 403, 405 [BGH 18.02.2010 - III ZR 295/09] [Betriebsgrundstück]). Eigenbedarf darf der Vermieter nicht vortäuschen (BGH NJW 09, 2059 [BGH 08.04.2009 - VIII ZR 231/07]). Zudem trifft ihn im Fall der Eigenbedarfskündigung die Pflicht, eine während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung anzubieten (BGH NJW 17, 547 Rz 55 [Verletzung dieser Pflicht ohne Einfluss auf Wirksamkeit der Kündigung]. Den Wohnungsverwalter trifft die Sorgfaltspflicht, im Falle des Abschlusses neuer Mietverträge alles zu unterlassen, was die bestehenden Mietverhältnisse gefährden kann (Kobl WuM 06, 409). Ein Reisebüro kann vertraglich zur Auswahlberatung verpflichtet sein – eine Pflicht zur Beratung hinsichtlich Pass und Visum erwächst hieraus jedoch idR nicht (BGH NJW 06, 2321 [BGH 25.04.2006 - X ZR 198/04]).

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