Rn 20

Ist lediglich die Vermittlung der Leistungen Dritter geschuldet – etwa bei der Kommission, der Spedition oder bei der Tätigkeit als Handelsvertreter – sind diese Dritten keine Erfüllungsgehilfen des Schuldners (Huber Leistungsstörungen I 681 f). Das kann anders sein, wenn ein Fall institutionalisierten Zusammenwirkens von Vermittler und Leistungserbringer vorliegt (s BGH NJW 07, 361, 363 [BGH 26.09.2006 - XI ZR 283/03]; BGH NJW 12, 3647 [BGH 11.07.2012 - IV ZR 164/11] [Strukturvertrieb]; BGH NJW-RR 12, 1316 [BGH 14.05.2012 - II ZR 69/12] Rz 11 [Vertrieb von Fondsanteilen]; s aber BGH NJW 17, 2268 [BGH 05.04.2017 - IV ZR 437/15] [keine Zurechnung bei bloßer Vermittlung fondsgebundener Lebensversicherung]). Aufklärungspflichtverletzungen durch einen Vermittler sind einem Treuhandkommanditisten selbst dann zuzurechnen, wenn dieser die Aufklärung einem Dritten (zB Mitgesellschafter oder Fondsgesellschaft) überlässt und der Dritte den Vermittler einschaltet (BGH NZG 18, 902 Rz 30). Die Grenzen der eigenen Pflichten sind freilich nicht immer leicht zu ziehen. Insbes im Bereich der Organisation von Reisen ist etwa häufig von Vermittlung die Rede, wo es um eigene Leistungen des Schuldners geht (BGHZ 61, 275; BGH NJW 74, 1046; BGHZ 119, 152, 166). Für den Pauschalreisevertrag hat sich der Gesetzgeber zu einer entspr Klarstellung durch § 651b genötigt gesehen. Wo es tatsächlich nur um Vermittlung geht, kann umgekehrt der Vermittler Erfüllungsgehilfe des Veranstalters sein (BGH NJW 06, 2321, 2322 [BGH 25.04.2006 - X ZR 198/04] [die Pflichten nach §§ 4, 5 BGB-InfoV aF trafen den Veranstalter, nicht das Reisebüro; s nun aber § 651v I 2]). In gleicher Weise stellt nunmehr § 675y – entgegen der früheren Rechtsauffassung des BGH und der herrschenden Lehre (BGH NJW 91, 2210, 2211 [BGH 19.03.1991 - XI ZR 102/90]; Staub/Canaris Bankvertragsrecht Rz 390; anders bereits zuvor Huber Leistungsstörungen I 682; deutlicher noch früher § 676c I 3 aF) – klar, dass das überweisende Kreditinstitut zur Erledigung der vollständigen Überweisung verpflichtet ist. Entspr der Grundlinie zum bloß vermittelnd tätigen Schuldner gehört das Verhalten der Pflegefamilie nach §§ 42, 43 SGB VIII als solches nicht zum Pflichtenkreis des Jugendamts (nur im Ergebnis richtig BGHZ 166, 268 [s.o. Rn 3]). Hingegen ist der vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betraute Lieferant regelmäßig dessen Erfüllungsgehilfe (BGH NJW 11, 2874 [BGH 30.03.2011 - VIII ZR 94/10] Rz 16 ff); anders freilich, wenn der Leasinggeber bei Anbahnung des Kaufvertrags nicht in Erscheinung getreten ist und er den Leasingvertrag erst nach Abschluss des Kaufvertrags ohne Übernahme erhobener Vertragsdaten kalkuliert hat (BGH NJW 11, 2877 [BGH 15.06.2011 - VIII ZR 279/10] Rz 23). Zu den Grenzen des Pflichtenkreises in diesen Fällen s Rn 19.

 

Rn 21

Nach verbreiteter Auffassung sind Zulieferer eines Verkäufers nicht dessen Erfüllungsgehilfen (BGH NJW 08, 2837 [BGH 15.07.2008 - VIII ZR 211/07] [ohne Begründung]; OLGR Frankf 06, 756; Grüneberg/Grüneberg § 278 Rz 13 f). Die herkömmliche Begründung lautet dabei, der Verkäufer sei nicht zur Herstellung der Kaufsache verpflichtet (Leitentscheidung: BGHZ 48, 118, 121 [TREVIRA]; ebenso zum neuen Recht BGHZ 177, 224; BGH NJW 09, 2674 Rz 19; BGH NJW 14, 2183 Rz 31; 15, 1669 Rz 14; 20, 3312 Rz 18). Dasselbe nehmen Rspr und hL etwa für den Lieferanten des Werkunternehmers (BGH NJW 78, 1157; Karlsr ZIP 98, 1689; Huber Leistungsstörungen I 680), sowie für ein vom behandelnden Arzt eingeschaltetes externes Labor (BGH NJW 99, 2731 [BGH 29.06.1999 - VI ZR 24/98]; Staud/Löwisch [04] § 278 Rz 36) an. Dies ist freilich nach neuem Recht nicht zu halten (wie hier auch Weller NJW 12, 2312, 2315; dagegen Lorenz NJW 13, 207): Wie sich aus dem Nachbesserungsanspruch nach §§ 433 I 2, 439 I Alt 1 ergibt, muss der Verkäufer im Zweifel auch für die Herstellung sorgen. Die Haftung für Zulieferer ist darüber hinaus auch rechtspolitisch geboten: andernfalls erlaubte man dem Verkäufer seine Haftung allein dadurch zu reduzieren, dass er nicht selbst herstellt, sondern die Herstellung insgesamt oder Teile davon an Dritte delegiert (Haftungsentlastung qua Delegation). Beauftragt eine Weberei mit einem Produktionsschritt für den zu liefernden Stoff einen Dritten, ist dieser hinsichtlich der Pflichten nach § 650 Erfüllungsgehilfe (anders zum alten Recht BGHZ 48, 118, 121 [die Betrauung des Dritten war erst in zweiter Instanz vorgetragen worden] sowie zum geltenden BGH NJW 14, 2183 [BGH 02.04.2014 - VIII ZR 46/13] Rz 31). Die Arbeitsteilung würde sonst eine Haftungserleichterung begründen (Weller NJW 12, 2312, 2315; für den Hersteller ebenso BaRoth/Faust § 437 Rz 86). Dogmatisch ist zudem auf § 311a II 2 zu verweisen, auf den § 437 Nr 3 Bezug nimmt: Den Verkäufer trifft nach neuem Recht eine Pflicht zur Vergewisserung über die Qualität der Kaufsache. Von dieser kann er sich nicht durch Delegation an seinen Lieferanten oder den Hersteller befreien (wie hier MüKo/

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