Gesetzestext

 

Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände

1. auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder
2. vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.
 

Rn 1

Die Norm begründet weitere Tatbestände für den Haftungsausschluss und setzt Art 93 II der Zahlungsdiensterichtlinie um. Ansprüche aus dem dritten Kapitel des Untertitels 3 sind in den zwei genannten Fallgruppen ausgeschlossen. Dabei geht es in der Nr 1 um alle Ansprüche, unabhängig von der Person des Schuldners. Der Haftungsausschluss nach Nr 2 betrifft Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers. Ansprüche, die ihre Grundlage nicht in dem dritten Kapitel haben, sind vom Ausschluss nach § 676c nicht erfasst (zB § 280 I).

 

Rn 2

Der Haftungsausschluss nach der Nr 1 umschreibt Umstände, die nach nationalem Recht als ›höhere Gewalt‹ einzuordnen sind. Der Begriff der höheren Gewalt wird nicht verwendet, weil die Umschreibung der Richtlinie vollständig übernommen wurde. Die den Anspruch begründenden Umstände dürfen nicht auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die sich darauf berufende Partei keinen Einfluss hat. Ferner ist erforderlich, dass sich die Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermeiden lassen. Der Haftungsausschluss greift aber nicht ein, wenn dadurch die gesetzliche Risikoverteilung beim Missbrauch von Zahlungsinstrumenten (§§ 675u, 675v) unterlaufen würde (Celle ZIP 21, 242).

 

Rn 3

Gleichgestellt sind solche den Anspruch begründende Umstände, die der Zahlungsdienstleister aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt hat (Nr 2). Die Verpflichtung kann insoweit nur auf anderen als in Untertitel 3 enthaltenen gesetzlichen Verpflichtungen beruhen.

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