Rn 9

Wenn die Forderung auf den Dritten übergeht, darf der Gläubiger nach § 268 III 2 nicht schlechter gestellt werden, als er bei Tilgung durch den Schuldner stünde. Der gesetzliche Forderungsübergang darf also nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Dahinter steht die Überlegung, dass niemand gegen seine eigenen Interessen zediert (›nemo subrogat contra se‹; Zeising Jura 11, 161). Dieser Grundsatz hat insb für den Rang dinglicher Sicherungsrechte Bedeutung (BGH NJW-RR 13, 1173; WM 10, 1705; NJW 05, 2399; vgl auch Soergel/Forster § 268 Rz 13). Grds tritt das übergegangene Forderungsrecht des Dritten mit den Rechten des Gläubigers in Konkurrenz (MüKoBGB/Krüger § 268 Rz 15). Ein Vorrang der Gläubigerforderung besteht ausschließlich für die Sicherungs- und Nebenrechte nach §§ 401, 412 (Gernhuber Erfüllung § 21 II 6). Wird zB nur ein Teil einer Hypothek abgelöst, geht der dem Gläubiger verbleibende Teil dem Recht des Dritten im Rang vor (RGZ 131, 325). In der Insolvenz bestimmt sich die Reihenfolge der Befriedigung allein nach den Vorgaben der InsO (MüKoBGB/Krüger § 268 Rz 17). Auch bestehen gegen den Gläubiger keine Rechte wegen eines eventuellen Rechtmangels nach §§ 435, 437, da der Übergang des Rechts durch Legalzession erfolgt und kein Rechtskauf vorliegt.

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