Rn 1

§ 268 gewährt einem Dritten, der ein besonderes Interesse an dem Gegenstand der Forderung hat, ein eigenes Recht auf Befriedigung des Gläubigers (BGH NJW-RR 07, 166 [BGH 05.10.2006 - V ZB 2/06]; Erman/Artz § 268 Rz 1; Staud/Bittner/Kolbe § 268 Rz 1). Durch das Ablösungsrecht soll der Dritte davor geschützt werden, ein Recht oder den Besitz an dem Gegenstand, in den die Zwangsvollstreckung betrieben wird, zu verlieren (MüKoBGB/Krüger § 268 Rz 2). Ein Widerspruch des Schuldners, der die Rechtsfolgen dieser Leistung durch den Dritten zu verhindern sucht, bleibt wirkungslos. Der Gläubiger muss die Leistung unter den Voraussetzungen des § 268 akzeptieren, um nicht nach §§ 293 ff in Annahmeverzug zu geraten. Insofern stellt § 268 eine besondere Ausgestaltung der in § 267 geregelten Befugnis dar, eine fremde Schuld zu erfüllen (Soergel/Forster § 268 Rz 1; Staud/Bittner/Kolbe § 268 Rz 1; MüKoBGB/Krüger § 268 Rz 1).

 

Rn 2

Wenn eine Abtretung der Forderung nach §§ 399, 400, 412 ausgeschlossen ist, besteht grds kein Ablösungsrecht (MüKoBGB/Krüger § 268 Rz 13; aA Staud/Bittner/Kolbe § 268 Rz 16).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge