Rn 3

Die Satzung kann den Umfang der Vertretungsmacht mit Außenwirkung beschränken, indem sie hinreichend bestimmt (Nürnbg MDR 15, 961 [OLG Nürnberg 20.05.2015 - 12 W 882/15]) erkennen lässt, dass sie nicht nur die interne Geschäftsführung regeln, sondern die Vertretungsmacht beschränken will (BGH NJW-RR 96, 866 [BGH 22.04.1996 - II ZR 65/95]). Der Dritte muss sich die Beschränkung nur entgegenhalten lassen, wenn sie ihm bekannt oder ins Vereinsregister eingetragen ist (§§ 68, 70). Dass bei Investitionsmaßnahmen über damals 50.000 DM die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich sei, soll die Vertretungsmacht bei Eintragung einer Grundschuld über den gleichen Betrag aufgrund mangelnder Bestimmtheit nicht einschränken (BayObLG NJW-RR 00, 41 [BayObLG 19.08.1999 - 2 Z BR 63/99]). Bestimmte summenmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht sind aber möglich. Wenn bei bestimmten Rechtsgeschäften die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist, kann diese ggü dem GBA nicht entspr § 26 IV WEG durch den Bestellungsbeschluss samt öffentlich beglaubigter Unterschriften nachgewiesen werden (KG NZG 16, 867 [KG Berlin 03.05.2016 - 1 W 507/15]). IÜ gelten die allg Grenzen der Stellvertretung, also § 181 und die Grundsätze über den Missbrauch der Vertretungsmacht (BGH NJW 08, 69, 75 [BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05]). Die Rechtsfolgen ergeben sich dann aus §§ 177, 179. Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 bedarf einer satzungsmäßigen Grundlage (Brandbg NotBZ 12, 35 [OLG Brandenburg 13.09.2011 - 7 Wx 42/10]).

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