Leitsatz (amtlich)

Die Stellung als Mitglied des Aufsichtsbeirats eines eingetragenen Vereins kann im Grundbuchverfahren nicht entsprechend § 26 Abs. 3 WEG durch eine Niederschrift über den Bestellungsbeschluss nachgewiesen werden, bei der Unterschriften öffentlich beglaubigt sind.

 

Normenkette

BGB § 26 Abs. 1 S. 3; GBO § 29 Abs. 1; WEG § 26 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Beschluss vom 03.02.2015)

 

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Wert von ... EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. In notarieller Verhandlung vom 25.4.2014 (UR-Nr. 230/2014 des Notars ...) erklärten die Beteiligte zu 1) sowie ...A.und ...B.im Namen des Beteiligten zu 2) - eines eingetragenen Vereins -, die Beteiligte zu 1) verkaufe das Grundstück an den Beteiligten zu 2) zu einem Preis von ... EUR; die Vertragsparteien seien sich über den Übergang des Eigentums am Grundstück einig.

Im Vereinsregister (...) waren am 25.4.2014 ...A.und ...B.als gemeinsam vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder des Beteiligten zu 2) eingetragen. Weiter ist zur Vertretungsbefugnis des Vorstands eingetragen, bei Rechtsgeschäften mit einem Wert über 15.000 EUR (...) sei die schriftliche Zustimmung des Aufsichtsbeirats erforderlich.

Mit Schreiben vom 14.7.2014 hat Notar ...u.a. eine Ausfertigung der UR-Nr. 230/2014 überreicht und beantragt, das Eigentum auf den Beteiligten zu 2) umzuschreiben und die zu dessen Gunsten eingetragene Vormerkung zu löschen. Auf eine den Aufsichtsbeirat betreffende Zwischenverfügung hat der Notar eine notariell beglaubigte Erklärung des ...B.und des ...C.vom 23.10.2014 (UR-Nr. 386/2014 des Notars ...) eingereicht, mit der sie als Aufsichtsbeirat des Beteiligten zu 2) dem Kaufvertrag UR-Nr. 230/2014 zustimmen. Beigefügt war ein Protokoll der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 2) vom 13.6.2014 mit notariell beglaubigten Unterschriften von ...D.als Protokollführer und ...B.als Versammlungsleiter (UR-Nr. 404/2014 des Notars ...). Der Notar hat zudem eine Satzung des Beteiligten zu 2) in der Fassung vom 13.6.2014 vorgelegt, die ...E.und ...A.am 11.12.2014 notariell beglaubigt unterschrieben haben (UR-Nr. 594/2014 des Notars ...). Das Grundbuchamt hat die Anträge vom 14.7.2014 mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten (Bd III Bl. 51 bis 177) Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), jedoch nicht begründet. Das Grundbuchamt hat die Anträge zu Recht gemäß § 18 Abs. 1 GBO zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Umschreibung des Eigentums auf den Beteiligten zu 2) liegen nicht vor. Denn es ist nicht gemäß § 20 GBO nachgewiesen, dass die nach § 925 BGB erforderliche Auflassung gemäß §§ 164 Abs. 1, 26 Abs. 1 S. 2 BGB mit Wirkung für und gegen den Beteiligten zu 2) erklärt ist.

Die Erklärungen von ...A.und ...B.in der UR-Nr. 230/2014 genügen dafür nicht, da ihre Vertretungsmacht nach § 26 Abs. 1 S. 3 BGB unter der im Vereinsregister eingetragenen (§ 70 BGB) einschränkenden Bedingung steht, dass der Aufsichtsbeirat der Auflassung zustimmt. Die Beschränkung gilt auch für den dinglichen Vertrag gemäß §§ 873, 925 BGB; die Formulierung "bei Rechtsgeschäften" sei die Zustimmung erforderlich, erfasst nicht nur Verpflichtungs-, sondern auch Verfügungsgeschäfte. Die Wertgrenze ist ebenfalls überschritten, weil das Grundstück - wie auch aus dem vereinbarten Kaufpreis ersichtlich - einen Verkehrswert von über 15.000 EUR hat. Es ist nicht nachgewiesen, dass die (bedingungslos erklärte) Auflassung entsprechend §§ 177 Abs. 1, 182 Abs. 1, 184 BGB wirksam geworden ist. Aus der Zustimmungserklärung UR-Nr. 386/2014 ergibt sich das nicht hinreichend. Das folgt bereits aus dem Umstand, dass der Aufsichtsbeirat des Beteiligten zu 2) ausweislich des Protokolls vom 13.6.2014 und § 11 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern besteht. Es ist nicht erkennbar, dass die Regelungen über die Beschlussfassung in § 11 Abs. 6 der Satzung, die die Willensbildung betreffen, auch für die schriftlich zu erteilende Zustimmung gelten. Der Erlass einer weiteren Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO ist insoweit nicht geboten, weil es zudem an dem erforderlichen Nachweis fehlt, dass ...B.und ...C.am 23.10.2014 - letzterer als Vorsitzender - Mitglieder des Aufsichtsbeirats des Beteiligten zu 2) waren.

Knüpft die Zustimmungsmacht an eine bestimmte Rechtsstellung an, ist neben dem Nachweis der Zustimmungserklärung in zumindest öffentlich beglaubigter Form (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO) auch nachzuweisen, dass derjenige, der die Zustimmung erteilt, diese Stellung tatsächlich innehat (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2013, 196, 197). Kann der Nachweis - wie hier mangels Eintragung - nicht in der Form des § 32 GBO geführt werden, muss die Organstellung gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 GBO grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; BayObLGZ 1991, 24, 34 f.). Der Beschluss über die Wahl des Aufsichtsbeirats ist aber nicht durch eine übe...

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