Rn 3

Der Berechtigte kann Befreiung der eingegangenen, aber noch nicht erfüllten Verbindlichkeit fordern, nicht aber den zur Tilgung der Verbindlichkeit notwendigen Geldbetrag (LG Frankfurt GRUR-Prax 21, 115; BRHP/Lorenz § 257 Rz 4). Anderes gilt nur, wenn die Inanspruchnahme durch den Dritten mit Sicherheit zu erwarten ist (RGZ 78, 34; München GWR 10, 524 [OLG München 05.10.2010 - 20 U 1940/10]; aA Dörr MDR 11, 335). Ob dem Gläubiger ein Vorschussanspruch zusteht, richtet sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (MüKoBGB/Krüger § 257 Rz 6; Oldbg 27.8.2019, 2 U 102/19). Wie der Schuldner die Befreiung bewirkt, ist ihm überlassen (BGHZ 91, 77), zB durch Leistung als Dritter (§ 267), befreiende Übernahme der Verbindlichkeit (§§ 414, 415) oder durch Vereinbarung eines Erlassvertrags mit dem Gläubiger zugunsten des Schuldners (MüKoBGB/Krüger § 257 Rz 4; Soergel/Forster § 257 Rz 5; aA Staud/Bittner/Kolbe § 257 Rz 7). Um dem Schuldner sein diesbezügliches Wahlrecht zu erhalten, lautet der Klageantrag auf Verurteilung zur Befreiung von der Verbindlichkeit. Das Begehren ist im Wege einer Leistungsklage zu verfolgen (Bischoff ZZP 120, 240 f; aA für noch nicht fällige Verbindlichkeiten BGH NJW 01, 156 [BGH 04.10.2000 - VIII ZR 109/99]). Durch die Verurteilung des Schuldners auf Freistellung hat der Gläubiger nicht das Recht, durch Ersatzvornahme Zahlung an sich selbst zu verlangen (Celle OLGR 98, 58). Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 887 ZPO, setzt allerdings voraus, dass der Geldbetrag des auf Befreiung von einer Geldschuld gerichteten Anspruchs nach Grund und Höhe eindeutig bestimmt ist (Schlappa DGVZ 11, 23 f).

 

Rn 4

Der Befreiungsanspruch ist grds nicht abtretbar, da er mit der Abtretung seinen Inhalt ändern würde, vgl § 399 Fall 1 (BGHZ 25, 7; Prütting/Gehrlein/Lugani ZPO § 887 Rz 4). Eine Ausnahme ist nur dort zu machen, wo der Befreiungsanspruch gerade an den Gläubiger des Ersatzberechtigten abgetreten wird (BGHZ 71, 170). In diesem Fall verwandelt sich der Befreiungsanspruch in eine Forderung auf die geschuldete Leistung (BGH MDR 10, 1100). Kommt es zu einer Rückabtretung, erhält der Anspruch seinen ursprünglichen Leistungsinhalt zurück. In der Insolvenz des Gläubigers fällt der Befreiungsanspruch in die Masse und verwandelt sich in einen Zahlungsanspruch (BGHZ 57, 78; NJW 94, 49), bei Insolvenz des Schuldners des Befreiungsanspruchs gilt § 45 1 InsO (BRHP/Lorenz § 257 Rz 10).

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