Rn 33

Nach dem Wortlaut des § 254 muss ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt haben. Ausnahmsweise stellen Spezialvorschriften im Recht der Gefährdungshaftung (§ 17 I 2 StVG, § 13 I 2 HaftpflG, § 41 2 LuftverkG) aber auf ›die Umstände‹ ab, die nicht notwendig ein Verschulden des Geschädigten erfordern. Die Rspr hat das unter Zustimmung großer Teile der Lehre ausgeweitet: Wenn an der Schädigung eine Betriebsgefahr auf der Seite des Geschädigten mitgewirkt hat, die dieser als Schädiger vertreten müsste, soll sie ihm auch analog § 254 schadensmindernd angerechnet werden (etwa BGHZ 67, 129, 134 Verletzung unter Luxustieren, Sonderfall in BGH NJW 16, 2737: Abwägung beiderseitiger Tiergefahren und § 823; ausf Staud/Schiemann Rz 10 ff). Die Betriebsgefahr des Fahrzeughalters wird auch auf seine verschuldensabhängigen Ansprüche (in erweiterter Auslegung des § 254 – um ein ›Verschulden‹ idS handelt es sich ja gerade nicht) angerechnet (BGH NJW 13, 3235). IRd Betriebsgefahr, die sich der Halter eines Kfz entgegenhalten lassen muss, wenn er Ersatz seines Unfallschadens nach § 823 I verlangt, ist als ein die allg Betriebsgefahr erhöhender Umstand auch das für den Unfall mitursächliche haftungsrelevante Verhalten des Fahrers zu berücksichtigen (BGH NJW 13, 3235 [BGH 11.06.2013 - VI ZR 150/12]). Der Fahrer eines Kfz, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich aber die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gem § 823 oder für vermutetes Verschulden gem § 18 StVG haftet (BGH NJW 10, 927 [BGH 17.11.2009 - VI ZR 58/08]). Sonstige Insassen des Kfz brauchen sich ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers im Verhältnis zum Unfallgegner ebenso wenig anspruchsmindernd anrechnen zu lassen wie die Betriebsgefahr, weil es dafür keine Zurechnungsnorm gibt (KG NZV 09, 458). Ihnen ist allenfalls ein eigenes Mitverschulden (zB Gurtverstoß) vorwerfbar, vgl Rn 14. Die Anrechnung von Betriebsgefahren, für die keine gesetzliche Haftung besteht (zB bei einem beladenen Fahrrad), ist abzulehnen.

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