Rn 5

Die wichtigste Sondernorm zu § 254 bildet § 17 II StVG, der die Ersatzpflicht mehrerer Kfz-Halter betrifft. Hier ist – anders als regelmäßig bei § 254 – insbesondere die wechselseitige Betriebsgefahr zu beachten: bei einem ansonsten gänzlich unaufklärbaren Unfall haften also beide Kfz nur jeweils auf die Hälfte, da jedenfalls ihrer beider Betriebsgefahr unfallursächlich gewesen ist (BGH VersR 11, 234). Anderes gilt, wo keine Betriebsgefahr besteht, vgl § 9 StVG für die Zurechnung des Mitverschuldens nicht motorisierter Unfallbeteiligter und Rn 33. Zum Todesfall vgl § 846. Sonderregeln für die Verteilung der Verantwortlichkeit kennt auch das Arbeitsrecht mit dem sog innerbetrieblichen Schadensausgleich (vgl § 611 Rn 91). Keine Schadensteilung, sondern einen Ausschluss des Anspruchs bestimmen die §§ 122 II, 179 III 1. Doch wendet BGH NJW 69, 1382 [BGH 05.05.1969 - VII ZR 176/66] den § 254 analog an, wenn der Geschädigte den Irrtum des Anfechtenden schuldlos veranlasst hat (wohl unrichtig: der besonderen Erklärungshaftung des Anfechtenden entspricht keine gleiche Verantwortlichkeit des Erklärungsempfängers).

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