Rn 3

Entspr gilt § 254 insb für Ausgleichsansprüche unter gesamtschuldnerisch haftenden Schädigern nach § 426 (§ 426 Rn 12); zum Ausgleich zwischen mehreren Kfz-Haltern bei Haftung ggü einem Dritten (so ausdrücklich § 17 StVG). Auch für Ausgleichsansprüche anderer Art nach § 906 II 2 gilt § 254 entspr (BGH NJW-RR 88, 136 [BGH 18.09.1987 - V ZR 219/85]). Bei einem Vollmachtsmissbrauch soll entspr § 254 zu beachten sein, dass der Vertretene den Missbrauch durch zumutbare Kontrollen des Vertreters hätte verhindern können (BGHZ 50, 112, 114 f, zweifelhaft). Zum Beseitigungsanspruch aus § 1004, wo der BGH § 254 wegen der vom Gestörten aufgewendeten Beseitigungskosten anwendet, vgl § 1004 Rn 6. Bei einem fehlgegangenen Auszahlungsauftrag soll der Erstattungsanspruch aus § 667 entspr § 254 gekürzt werden, wenn der Auftraggeber und die auszahlende Bank auf einen Betrüger hereingefallen sind (BGHZ 130, 87, 95 mN). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 670 passt wenigstens dann zu § 254, wenn die zu ersetzenden Aufwendungen schadensähnlich sind (etwa BAG NJW 81, 702 [BAG 08.05.1980 - 3 AZR 82/79]).

 

Rn 4

Unanwendbar dagegen ist § 254 auf Erfüllungsansprüche (BGH NJW 67, 248, 250 [BGH 14.11.1966 - VII ZR 112/64] zu § 615). Gleiches gilt für Herausgabeansprüche aus § 985 etwa mit der Begründung, der Eigentümer habe seinen Besitzverlust selbst verschuldet (MüKo/Baldus § 985 Rz 64) oder § 812 (BGHZ 14, 7, 10; 37, 363, 370). Doch hat BGHZ 57, 137, 152 auch Bereicherungsansprüche ›dem allgemeinen Grundsatz des § 242‹ unterstellt, ›von dem § 254 nur eine besonders geregelte Ausprägung ist‹, und hat so eine Anspruchsteilung für möglich gehalten. Das ist aber fraglich: Der Bereicherungsschuldner wird idR ausreichend durch § 818 III geschützt.

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