Rn 29

Nach der Rspr des BGH ist also zu unterscheiden: (1.) liegen die Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes, kann der Geschädigte nur Ersatzbeschaffung verlangen (BGH NJW 07, 2917 [BGH 10.07.2007 - VI ZR 258/06]; muss sich dann aber den Restwert anrechnen lassen, Rn 39 und § 254 Rn 25). Er kann auch nicht etwa ›Rosinenpickerei‹ betreiben und die Reparaturkosten bis zur Höhe von 130 % verlangen; unsinnige Reparaturen sollen nicht gefördert werden. (2.) liegt der Reparaturaufwand zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswerts, kann der Geschädigte die Reparaturkosten nur verlangen, wenn er durch 6-monatige Weiternutzung des reparierten Kfz seinen Weiterbenutzungswillen dokumentiert (BGH NJW 08, 437, 439 [BGH 13.11.2007 - VI ZR 89/07]; 2183 [BGH 22.04.2008 - VI ZR 237/07]; 11, 667 [BGH 23.11.2010 - VI ZR 35/10]; fällig ist der Anspruch aber bereits vorher, BGH NJW 09, 910 [BGH 18.11.2008 - VI ZB 22/08]). (3) ein Reparaturaufwand unter 100 % des Wiederbeschaffungswerts, der aber noch höher ist als der Wiederbeschaffungsaufwand (= WB-Wert abzgl Restwert) ist nur ersatzfähig im Fall einer verkehrsfähigen Reparatur und der 6-monatigen Weiternutzung (BGH NJW 08, 1941; BGHZ 168, 43). In den anderen Fällen ist ohnehin die Reparatur die günstigere Alternative.

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